Zuletzt aktualisiert am 8. Juli 2022
Es ist der Irrglaube vieler. Immer wieder kann man in Internetforen oder in Gesprächen mit Kollegen hören: Wir sind jetzt EU-Berufskraftfahrer.
Fragt man dann mal genauer nach, was dieser Beruf eigentlich ist, so sind viele fälschlicherweise der Meinung, Sie wären nun Berufskraftfahrer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BkrFQG, weil Sie entweder die beschleunigte Grundqualifikation gemacht, oder die 35-stündige Weiterbildung absolviert haben. Zumal es ja auch Fahrschullehrer gibt, die solche Gerüchte auch noch verbreiten.
Jedoch muss man leider sagen, der Hilfsarbeiter mit Führerschein hat hier nur eine neue Bezeichnung bekommen: EU-Berufskraftfahrer. Auch wenn man hier mittlerweile eine kleine IHK Prüfung ablegen muss.
Dabei steht im o.g. Paragrafen klar und deutlich, dass nur derjenige auch Berufskraftfahrer ist, der den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Man darf hier nicht davon ausgehen, dass man mit dem Erwerb der nach § 4 Abs. 2 BKrFQG genannten beschleunigten Grundqualifikation auch den Status des Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin erhält. Es ist zwar richtig, dass es mit der Einführung des o.g. Gesetzes den Hilfsarbeiter mit Führerschein nicht mehr gibt, aber es ist falsch zu glauben und auch zu behaupten, dass man nun Berufskraftfahrer sei. Auch dies wird leider in vielen Ausbildungsstätten, die die 35-stündige Weiterbildung anbieten, behauptet. So konnte ich bei einem meiner Module den „Ausbilder“ sagen hören, dass er in dem Raum unter den Anwesenden nur noch Berufskraftfahrer sieht, da es ja den Hilfsarbeiter mit Führerschein so gesehen nicht mehr gäbe. Solche Halbwahrheiten können schnell für die Beteiligten nach hinten losgehen, etwa z. B. dann, wenn Kraftfahrer und auch Kraftfahrerinnen versuchen über die Berufsgenossenschaften die gleichen Ansprüche geltend zu machen, wie sie etwa ein gelernter Berufskraftfahrer hat. Alle, die nur die beschleunigte Grundqualifikation oder auch aufgrund Ihres Besitzstandes(Klasse C1, C1E, C, CE vor 09.09.2010 gemacht) nur die 35 Stunden Weiterbildung absolviert haben, sind angelernte Fachkräfte mit Führerschein. Ein Berufskraftfahrer ist dann die gelernte Fachkraft mit Führerschein.