Zuletzt aktualisiert am 28. September 2013
Wer eine Ablehnung zum Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins erhalten hat, darf auch damit Rechnen, das die Punkte in Flensburg erhalten haben.
So entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 3 C 33.11 – Urteil vom 27. September 2012).
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung der Neuerteilung des Führerscheins nicht zur Löschung der Punkte in Flensurg, in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), führt.
In dem Rechtsstreit ging es um die Erhebung von Kosten die dem Kläger für eine Verwarnung welche auf o.g. Gesetz (allerdings hier Abs. 1) gestützt wurde.
Laut dieser Regelung hat die entsprechende Behörde den Führerscheininhaber zu verwarnen, wenn dieser min. 8 aber nicht mehr als 13 Punkte im Flensburger Register angesammelt haben. Darauf hin meinte der Kläger, das man diese Punkte nicht berücksichtigen könnte, da man 2004 seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ja abgelehnt hätte. Auch in den Vorinstanzen scheiterte der Kläger mit seiner Meinung.
Quelle: Der Sozialticker