Zuletzt aktualisiert am 3. April 2024
Inhaltsverzeichnis
- 1 Immer wieder tauchen Fragen auf, ob man ohne Fahrerkarte fahren darf. Die Antwort ist eigentlich einfach, obwohl man je nach Führerscheinstelle und »Personal« unterschiedlich Antworten bekommt.
- 2 Privatfahrten mit dem LKW
- 3 Probefahrten
- 4 Defekte Fahrerkarten mit der Chipnummer E 216
- 5 Andere Tätigkeiten
- 6 Der Krankheitsfall
Immer wieder tauchen Fragen auf, ob man ohne Fahrerkarte fahren darf. Die Antwort ist eigentlich einfach, obwohl man je nach Führerscheinstelle und »Personal« unterschiedlich Antworten bekommt.
Grundsätzlich gilt: Es darf nicht ohne gültige Fahrerkarte gefahren werden.
Da das Thema Fahrerkarte allerdings sehr umfangreich ist, werde ich ab sofort nur noch einen Beitrag zu diesem Thema schreiben und diesen hier ständig aktualisieren.
Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen im Gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr.
Privatfahrten
Probefahrten
Chip No. E216
Andere Tätigkeiten
Der Krankheitsfall
Wenn die Fahrerkarte ungültig wird
Was darf der Chef mit meiner Karte anstellen?
Wann benötige ich eine Fahrerkarte / einen Fahrtenschreiber?
Handwerkerregelung
Wie teuer wirds, wenn nix gemacht wurde?
Arbeitszeit!
Wohnmobile über 7,5t zzG.
Ausdruck, was muss ich da beachten?
Wer ist für die Aufbewahrung der Fahrerkarte verantwortlich?
Fahrerkarte der zweiten Generation
Zukunftsmusik
Fahrerkarten beantragen in Corona Zeiten
Aus aktuellem Anlass – Hilfstransporte
Fahrerkarte Typ 1 oder Typ 2?
Lückenloser Nachweis (Achtung, neue Seite!)
ABER, es gibt auch gewisse Situationen, wo man nicht ohne kann. Ist die Karte defekt, ging verloren oder wurde geklaut, darf man max. 15 Tage ohne fahren. Die Ersatzkarte muss spätestens nach 7 Kalendertagen beantragt sein! Jetzt ist es allerdings auch so, dass man nicht einfach morgens losfahren darf und das war es dann. Beim Fahren, ohne Karte gelten gewisse Dinge, die man zu beachten hat, denn schließlich unterliegt man immer noch der Dokumentationspflicht.
- Vor Fahrtbeginn einen Ausdruck machen
- Auf diesem Ausdruck, das Datum, die Uhrzeit, den Anfangskilometerstand, den Namen, die Nummer der Fahrerkarte ODER des Führerscheins sowie die vom Vortag geleisteten sonstigen Arbeitszeiten eintragen und das ganze noch durch die eigene Unterschrift bestätigen.
- Beim Feierabend müssen die im Tacho aufgezeichneten Lenkzeiten und deren Unterbrechungen / Ruhezeiten ausgedruckt und ggf. um die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten (handschriftlich) ergänzt werden. Ebenfalls darf der Name und die Nummer der Fahrerkarte ODER des Führerscheins nicht fehlen.
Die o.g. Dinge müssen auch bei einem Fahrzeugwechsel (zwischen analogem und digitalem Tacho) gemacht werden. Die Ausdrucke sind stets dem Arbeitgeber sowie ggf. dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen. Auch hierbei besteht eine Mitführungspflicht von 28 Tagen! Dass die Fahrerkarte alle 28 Tage ausgelesen werden muss, versteht sich eigentlich von selbst. Der Tacho alle 90 Tage.
Privatfahrten mit dem LKW
Bei Privatfahrten mit dem LKW muss natürlich keine Fahrerkarte gesteckt sein. Allerdings ist hier das Gewicht entscheidend. Bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, brauche ich keine Fahrerkarte zu stecken. Bei Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen unterliege ich jedoch wieder der Lenk- und Ruhezeiten und muss meine Fahrerkarte stecken. Somit wäre das theoretisch keine Privatfahrt, auch wenn ich bspw. sonntags mit meiner Zugmaschine zum Bäcker fahre. Für LKWs mit H-Kennzeichen gilt diese Regel nicht.
Anders gesagt, wenn ich für Freunde einen Umzug machen will, mein LKW aber über 7,5 Tonnen liegt, muss ich den Umzug ggf. absagen, wenn ich für die Zeit keine Lenkzeit mehr habe oder meine Wochenruhezeit dadurch nicht einhalten kann!
Probefahrten
Probefahrten unterliegen hier nicht der Nutzungspflicht einer Fahrerkarte. Da allerdings auch hierbei der digitale Tacho Daten aufzeichnet, können diese Daten nicht zu geordnet werden, was wiederum zu Problemen bei Kontrollen führen kann.
Auf der Seite KomNet bin ich auf eine Hilfestellung für dieses Problem gestoßen. Den Beitrag findet Ihr, wenn Ihr hier klickt.
Defekte Fahrerkarten mit der Chipnummer E 216
Seid Februar 2011 ist bekannt, dass Fahrerkarten mit der Chipnummer E 216 einen Defekt aufweisen können. Hier löst sich in der Regel der auf der Karte aufgeklebte Chip. Die Herstellerfirma Zauner (ZA-ARC) geht zwar laut einer Pressemitteilung davon aus, dass es an der eingesetzten Software liegt, doch wenn kein Chip mehr auf der Karte ist, gibt es keine Software, die diese auslesen kann. Man wird gebeten, sich bei einem Defekt mit der Herstellerfirma in Verbindung zu setzen. Ansprechpartner ist Herr Kowalewski unter Telefon +49 (6104) 699174.
Andere Tätigkeiten
Für andere Tätigkeiten, die nicht der VO 561/2006/EG unterliegen, muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, dass man kein Fahrzeug bewegt hat, welches der genannten Verordnung unterliegt. Hier ist aber auch ein Nachtrag (Arbeitszeit) im digitalen Tacho legitim.
Der Krankheitsfall
Was tun, wenn man nun längere Zeit krank war, so wie ich nach meinem Herzinfarkt? Krankheit lässt sich jedoch schlecht auf der Fahrerkarte nachtragen. Doch jetzt wird es etwas kompliziert. Wie ja einigen bekannt ist, wurde kürzlich erst die Fahrpersonalverordnung »überarbeitet«. Jetzt besagt hier der § 20 in Abs. 1
(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage
- 1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,
- 2. erkrankt waren,
- 3. sich im Urlaub befanden oder
- 4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,
haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vornimmt.
Die Frage, die sich mir hier jetzt stellt, Krankheit kann ich nicht als solche nachtragen, müsste ich also auf Pause stellen. Doch das wären mal eben 6 Wochen. Die auf dem Bild erkennbare Bescheinigung über Tätigkeiten darf ich theoretisch nicht vorlegen, da ich einen digitalen Tacho habe und es mir zumutbar ist, dieses Ereignis nachzutragen. Ich habe diesbezüglich mal wieder das BAG angeschrieben. Mal schauen, was davonkommt. Sobald die Antwort da ist, werde ich diesen Abschnitt aktualisieren und die Antwort als Download an diesen Artikel anhängen.
UPDATE
Vom Bundesamt für Güterkraftverkehr habe ich indessen eine Antwort bekommen. Laut der Aussage des Herrn Arne Mantowsky wird der Krankheitsfall als Ruhezeit nachgetragen. Klar geht auch nicht anders. Da ich nun aber länger als 5 Tage krank war, kann ich ebenfalls laut der E-Mail eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage als Nachweis für meine Fehlzeiten verwenden.
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