Wir alle kennen es eigentlich noch aus der Fahrschule: Das Reisverschlußprinzip.
Das das allerdings nicht immer gilt, sondern nur dann, wenn eine Spur weg fällt, musste letztes Jahr eine Cabrio Fahrerin lernen.
Auf das Reisverschlussprinzip kann man sich vor allem dann nicht berufen, wenn eine Spur durch ein „Hinderniss“ blockiert wird. Das entschied das Amtsgericht in München (AZ: 334 C 28675/11).
Im Vorliegenden Fall war o.g. Cabrio Fahrerin von der Linken auf die Rechte Spur gewechselt, weil diese durch ein anderes (größeres) Fahrzeug blockiert war. Wie man sich denken kann, kam es zu einem Unfall mit einem anderen PKW bei diesem Spurwechsel. Allerdings forderte die Cabrio Fahrerin von der Halterin des in den Unfall involvierten PKW’s, Reperatur- und Sachverständigenkosten, sowie den Nutzungsausfall in Höhe von 2.100 Euro. Versicherung und die Halterin selber weigerten sich allerdings den Forderungen nach zu kommen.
Daraufhin klagte Cabrio Fahrerin die entstandenen Kosten vor Gericht ein. Aber: Das Gericht wies die Klage ab, da der Unfall auf einen Spurwechsel beruhte und nicht auf dem Reisverschlussprinzip. Daher hätte Sie beim Spurwechsel alles nötige unternehmen müssen um einen Unfall zu verhindern.
Das Reisverschlussprinzip gilt nur dann, wenn eine Spur weg fällt, wie z.b. bei einer Baustelle auf der Autobahn und nicht wenn eine Spur nur blockiert ist.