Zuletzt aktualisiert am 28. September 2013
Man sieht Sie jeden Tag auf Deutschlands Straßen: Die Drängler. Egal wo, egal wie, es wird gedrängelt mit 1 – 2 Metern Abstand und das Geschreih ist Groß, wenn dann der Vordere bremsen muss und man knallt hinten drauf.
Das OLG Hamm hat jetzt einen 57 jährigen Autofahrer aus Siegen zu einer Geldbuße von 180 Euro (Ich finds zu wenig) verdonnert, weil er bei Dortmund auf einer Strecke von (jetzt kommts:) 123 Metern bei 130 km/h nur einen Abstand von gerade mal 26 Metern hatte.
Wohl gemerkt: Nur Bußgeld!
Es gibt ja für fast alles ein Gesetz. Auch das Thema Abstand ist in einem Gesetz Namens StVO (Straßenverkehrsverordnung) geregelt.
Da heißt es in § 4 zum Thema Abstand:
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
- wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
- auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
Wie man sieht, ist hier die Abstandsregelung für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen zGG, schwammig formuliert. Und nicht gerade selten führt der geringe Abstand dazu, das es häufig zu Auffahrunfällen kommt. Klar, unsere Berufsgruppe ist da nicht aussen vor. Auch hier sehe ich es jeden Tag, wie viele Fahrer so krank sind und dicht Auffahren. Das ist dann zwar kein Drängeln, aber der Abstand wird ja auch nicht eingehalten.
Gut, in dem Urteil hat das OLG Hamm jetzt eine 140 Meter Regelung für schnell Fahrende Fahrzeuge Festgelegt. Juhu. Doch was bringt das, wenn diese Regelung nicht vermehrt kontroliert wird? Nichts.
Daher fände ich es besser, wenn eine Generelle Regelung im Gesetz verankert wird und nicht dieses Schwammige Bla Bla was da jetzt drin steht.
Und wenn es dann noch verstärkt kontrolliert und auch geahndet würde, dann könnte man doch glatt die Hoffnung haben, das die Drängler bald weniger werden.
Doch wie heißt es bekanntlich? Die Hoffnung stirbt zu letzt.