Zuletzt aktualisiert am 20. Juni 2022
Wenn der TÜV abgelaufen ist, sind immer noch sehr viele der Meinung, es wäre kein Problem. Könne man noch bequem und ohne Konsequenzen weiter fahren.
Dass man hier aber einem Irrtum unterliegt, zeigt ein kurzer Blick in den Bußgeldkatalog….
Ich hatte gestern das Theater damit, weil ich einen Auflieger mitnehmen sollte, der nicht nur mit kennzeichnungspflichtigem Gefahrgut beladen war, nein, auch der TÜV war seit 2 Tagen abgelaufen.
Rangierer und auch die Herrschaften aus dem Lager waren überzeugt, „ist kein Problem“. Damit darf man noch fahren. Ganz schlaue unter diesen Leuten waren sogar der festen Überzeugung, man dürfe sogar bis zu einem halben Jahr überziehen.
Einzig und alleine die Disposition hat hier richtig reagiert. Auflieger bleibt steht und wird sofort umgeladen. So die nicht gerade freundliche teilweise Aussage der Disponentin. Den Rest der Anordnung gebe ich hier jetzt mal nicht wieder 😀
Nun gut. Zurück zum Thema.
Wenn jetzt also, ein Überziehen des Vorführungstermins der Hauptuntersuchung erlaubt wäre, warum steht dann im Bußgeldkatalog, dass es bereits ab dem ersten Tag bis 4 Monate darüber für den Halter bei LKWs 40 Euro fällig werden?
Von 4 bis 8 Monaten sind des dann schon 60 Euro und 1 Punkt und bei mehr als 8 Monaten ebenfalls 1 Punkt und 75 Euro…
Bei PKWs sieht es etwas anders aus. Hier geht es erst ab 2 Monaten drüber los.
Somit sieht man mal wieder: Nur weil etwas für PKWs gültig ist, ist das bei Nutzfahrzeugen noch lange nicht so.