Zuletzt aktualisiert am 12. Dezember 2015
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Soweit der § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetztes. Leider steht in dem Absatz nicht drin, wie hoch dieser Zuschlag sein soll. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) urteilte nun darüber.
Am gestrigen Mittwoch gab es also das BAG Urteil zum Thema Nachtarbeitszuschlag. Die Erfurter Richter entschieden, dass sich der Anspruch in diesem Fall regelmäßig auf 30 Prozent des Bruttostundenlohns erhöht.
Hier hatte die Revision eines LKW Fahrers, der nur Nachts im Linienverkehr tätig ist, erfolg. Sein Arbeitgeber zahlte ihm zwar für die Zeit von 21 bis 6 zunächst nur ca. 11 Prozent, welche dieser dann später auf 20% erhöht, doch der Fahrer klagte hier auf eine Zahlung von 30%. Wie das Urteil der Richter aus Erfurt zeigt, mit erfolg.
Für nicht tarifgebundene richtet sich der Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG, der einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag vorsieht. Regelmäßig ist hier ein Anspruch von min. 25% auf den Bruttostundenlohn angemessen so das BAG.
Wie? Was? Bruttostundenlohn? Ich habe aber Festgehalt…. Und jetzt?
Auch das ist kein Problem. Zum errechnen des Stundenlohnes gibt es eine einfache Faustformel: Monatsgehalt geteilt durch real geleistete Stunden im Monat = erreichter Stundenlohn.
Als Beispiel: Ausgehend von einer 48h Woche und geleisteten 208 Stunden (:
2300€ ÷ 208h = 11,06€
Wer aber nicht rechnen möchte, kann auch mal in die Tabelle gucken, die ich mir von der FB Gruppe Cologne Calling mopsen durfte 😀
Bei dem oben errechneten Stundenlohn wäre das bei 25% zusätzlich noch mal 3,43€ oben drauf. Somit lägen wir bei 17,15€ in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens… Macht für den Tag 120,05€ statt nur 96,04€
Was heißt das nun?
Nun, das Urteil zeigt uns 2 Sachen. Zum einen zeigt es das es sich eben doch auszahlt, wenn man um sein Recht kämpft. Zum anderen zeigt es sich, das man nun dem Arbeitgeber genau sagen kann, was einem zusteht und was nicht.
Im Endeffekt heißt das folgendes: Wer z.b. so wie ich in Wechselschicht ist, bekommt mit diesem Urteil nun 25% Zuschlag pro Nacht, die er arbeitet. Für andere die dauerhaft nur Nachts fahren, gibt es Minimum 30% oben drauf.
Wer nun noch das Aktenzeichen des Urteils braucht: Az. 10 AZR 423/14
Bildquellen
- Stundenlohntabelle: Cologne Calling