Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied in einer Verhandlung darüber, dass zu erwartende krankheitsbedingte Fehlzeiten von 17,4 Wochen keinen Grund darstellen, jemanden fristlos zu kündigen.
Doch zur Vorgeschichte: Einer Arbeitnehmerin war im Oktober 2011 fristlos gekündigt, da diese seid dem Jahre 2000 wiederholt arbeitsunfähig erkrankte. Die Arbeitgeberin ging daher davon aus, dass die Arbeitnehmerin auch in Zukunft weiterhin längerfristig erkrankt und somit die Entgeltfortzahlungen im erheblichen Umfang im Raume standen. Da sie davon ausging, dass man Ihr das wirtschaftlich nicht zuzumuten wäre, sprach sie daher die fristlose Kündigung aus.
Logischerweise sah die Arbeitnehmerin dies anders und reichte daher eine Kündigungsschutzklage ein.
In der ersten Instanz wurde allerdings genau diese Klage vom Arbeitsgericht Cottbus abgewiesen. Die Richter folgten der Annahme der Arbeitgeberin und bestätigten Ihr die wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Allerdings ließen die Richter die Revision zu, welche die gekündigte Arbeitnehmerin auch nutzte.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah das ganze wieder zugunsten der Arbeitnehmerin und hob das Urteil des Arbeitsgerichtes wieder auf. Die Kündigung sei unwirksam gewesen.
Eine Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund von häufigen Kurzzeiterkrankungen beruht, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedoch müssen hierfür folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
Als Erstes müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Danach müsse festgestellt werden, ob die zu erwartenden Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dies könne etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Belastung durch die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen bejaht werden. Schließlich müsse diese Beeinträchtigung für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Zusammengefasst müsse ein sinnentleerendes Arbeitsverhältnis vorliegen. Dies sei hier zu verneinen gewesen.
Das LAG vertrat hier die Ansicht, dass die zu erwartenden Fehlzeiten der Arbeitnehmerin keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeberin seien. Zwar sei zu erwarten gewesen, dass die Arbeitnehmerin auch weiterhin 17,4 Wochen pro Jahr krankheitsbedingt fehlen würde. Das bedeutet auch, dass in diesem Zeitraum eine Entgeldfortzahlung von 14,7 Wochen jährlich zu erwarten seien. Dies rechtfertigt aber noch lange nicht die Annahme, dass es sich hierbei um eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit handelt, so das LAG. Auch sei das Arbeitsverhältnis nicht als sinnentleerend anzusehen gewesen.
Auch das Bundesarbeitsgericht habe selbst Fehlzeiten von 18,81 Wochen pro Jahr nicht als ausreichend zugelassen.
Hier das Aktenzeichen des Urteils : 15 Sa 825/13
Quelle: www.kostenlose-urteile.de