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Wenn der Chef nicht zahlt

Zuletzt aktualisiert am 10. August 2021

Oftmals kommt es vor,  das Arbeitgeber Ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommen und dem Arbeitnehmer den ausstehenden Lohn nicht zahlen.

Logischerweise hat man dann auch keine Lust noch einen Handschlag zu machen, bis die Kohle in vereinbarter Höhe auf dem Konto ist.

Doch geht das eigentlich so einfach und muss man dabei was beachten?

Das Ganze nennt sich dann Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers. Damit man dies aber auch in Anspruch nehmen kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst besagt die Rechtsprechung, dass der ausstehende Monatslohn verhältnismäßig nicht zu gering sein darf. D.h. ungefähr, dass nicht nur ein kleiner Teilbetrag von ein paar Hundert Euro fehlen darf, sondern doch schon ein „wenig mehr“. In einem solchen Fall die Arbeit niederzulegen bis der Restlohn gezahlt wurde, ist nicht erlaubt.

Man nennt das auch ein Treuwidriges Verhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat hier festgelegt, das min. anderthalb Monatslöhne nicht gezahlt worden sein müssen und so ein [the_tooltip text=“Zahlungsverzug“ tooltip=“Bedenke, bei Zahlungsverzug gilt ein Schadensersatzanspruch von 40€ Verzugszinsen nach § 288 BGB“] des Arbeitgebers entstanden ist.

Weniger als einen ganzen Monatslohn sollte es dann doch nicht sein, denn die Arbeitsgerichte könnten sonst auf die Idee kommen, dass der fehlende Betrag zu geringfügig ist um eine solche Maßnahme der Arbeitsniederlegung zu rechtfertigen.

Natürlich ist das nicht der einzige Grund für ein Treuwidriges handeln. Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich keine andere Möglichkeit haben, seinen Anspruch kurzfristig unzumutbar durchzusetzen, wie etwa, wenn ein bereits vollstreckbarer Titel vorhanden ist.

Doch um das ganze legal vonstattengehen zulassen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber folgendes mitteilen

  • das man das Zurückbehaltungsrecht ausübt,
  • und der Grund warum es ausgeübt wird.

Bei letzterem auch die genaue Höhe des fehlenden Lohns. So kann dann der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen, das Zurückbehaltungsrecht abzuwenden.

Gut viel Juristischer Kram. Doch einfach gesagt bedeutet das: Man teilt seinem Chef mit (am besten schriftlich!) das man solange nicht Arbeiten kommt bis Summe X des nicht gezahlten Lohnes auf das Konto überwiesen ist. Der Arbeitgeber hat nun nach § 273 Abs. 3 BGB das Recht hier eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Einen Bürgen darf er dabei nicht verwenden.

Fazit

Versäumt der Arbeitgeber den Lohn rechtzeitig zu zahlen und es besteht ein Rückstand von min. anderthalb Monatslöhnen, darf man die Arbeit verweigern, sofern man nicht schon andere Wege eingeschlagen hat wie etwa eine Kontopfändung beim Chef. Ja sowas geht auch.

Will man die Arbeit bis zur Zahlung niederlegen, muss man seinen Chef davon in Kenntnis, über das Warum und die genaue Bezeichnung des Lohnrückstandes, setzen. Am besten schriftlich (Einschreiben mit Rückschein). So hat man wenigstens einen Nachweis darüber.

Wenn der Chef nicht zahlt

by Christian time to read: 4 min
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