Zuletzt aktualisiert am 24. August 2016
Vor ein paar Jahren hatte ich dieses Thema schon zweimal aufgegriffen. Allerdings nicht so ausführlich wie man es von Gregor kennt.
Inhaltsverzeichnis
Der total Gläserne Berufskraftfahrer, ein Beitrag von Gregor Ter Heide
„The Big Brother is watching you“. Diesen Spruch kennt jeder BKF, weil die Kontroll-Behörden nun wirklich alles sehen können, auch wie schnell der LKW grade in „Echt“ fährt. Alle Bewegungsprofile der LKW bzw. des BKF sind gläsern, oder können gläsern werden, denn es können die zuständigen Kontroll-Behörden während der LKW-Fahrt, durch die Satelliten basierte LKW-Maut iVm. deren Mautbrücken, bei der automatischen Nummernschilderkennung iZm. On-Board-Units, dem Autotelefon oder durch das Personen bezogenen Handy (auch Ausgeschaltet), durchgeführt werden.
Der BKF hat während der Fahrt im LKW, immer die unsichtbare Polizei neben sich sitzen!
Der BKF hat bei LKW-Kontrollen, nach Meinung der Polizei keine Auskunftsverweigerung!
Mit der neuen DVO (EU) 2016/799 (Durchführungsverordnung) zur VO (EU) 165/2014 ist es echte Wirklichkeit geworden, dass der BKF total gläsern ist und von den Behörden beobachtet wird, ist und der Staat kann nun zuschauen, wo er sich grade befindet und sogar wie schnell er grade fährt.
Mit dem digitalen Tachographen DTCO 2.1a, besteht nun für die BKF mit der DVO (EU) 2016/799 ein Problem. Bis zum Jahr 2033 sollen alle LKW in der EU, mit dem neuen Digi-Tacho DTCO 2.1a ausgerüstet sein. Die DVO (EU) 2016/799 der EU-Kommission vom 18.03.2016, beinhaltet auf 506 Seiten PDF-Dokument (20 MB) ein technischen Anhang 1C, der die technischen Spezifikationen für den digitalen Fahrtenschreiber DTCO 2.1a zur VO (EU) 165/2014 -bis auf Anlage 16 zum Adapterab dem 02.03.2019 dienen soll, um die einheitliche Durchführung der Kontroll-Beamten in der EU auch zu gewährleisten.
Beim Digi-Tacho DTCO 2.1a ist zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ein besonderer Auswertemechanismus zum Auslesen erforderlich, da die Daten der LKW-Geschwindigkeit nicht automatisch mit den Daten über die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) 561/2006 ausgedruckt werden, sondern nur mit einem gesonderter Ausdruck innerhalb der letzten 24 Stunden, vom Kontroll-Beamten möglich ist. Das es nun nicht um ein Gelegenheitsfund handelt, sondern ein gezielt pflichtwidriges Ausspähen der Daten angestrebt wird, muss für das Auslesen der Geschwindigkeitsdaten bei den bestehenden Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot auch eine Rechtsgrundlage vorhanden sein. Genau hierzu besteht für den BKF nun das Problem im Abs. 3.8 Überwachung von Kontrollen in der Nr. 70 DVO (EU) 2016/799 – 3.8 Überwachung von Kontrollen 70) Diese Funktion überwacht darüber hinaus in der Betriebsart Kontrolle die KONTROLLE GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG. Eine Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung gilt als erfolgt, wenn in der Betriebsart Kontrolle der Ausdruck „Geschwindigkeitsüberschreitung“ an den Drucker oder an die Anzeige gesandt wurde oder wenn „Ereignis- und Störungsdaten“ aus dem Massenspeicher der Fahrzeugeinheit heruntergeladen wurden.
Der Problem-Satz in der Nr. 70 ist:
„Eine Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung gilt als erfolgt, wenn in der Betriebsart Kontrolle der Ausdruck „Geschwindigkeitsüberschreitung“ an den Drucker oder an die Anzeige gesandt wurde“…
Die neuen Regelungen der DVO (EU) 2016/799 Nr. 70 zur sehen u.a. vor, dass Kontroll-Behörden, wie BAG mit Polizei, vom Kontroll-Bus aus, sich künftig ganz einfach per Fernabfrage während der Fahrt im digitalen LKW Tachographen DTCO 2.1a einloggen können und fast alles auslesen und 1 abspeichern, dürfen. Bei der Fernabfrage, dürfen (angeblich) laut der neuen DVO (EU) 2016/799, nur die Daten übertragen werden, die für die Zwecke der gezielten Straßen- LKW Kontrolle notwendig sind. Dazu gehören alle Daten des digitalen Fahrtenschreibers DTCO 2.1a, der evtl. vom BKF mutmaßlich manipuliert oder missbraucht wurde. Auch die Angaben zu Datenfehlern und Sensorstörungen, die wegen der Geschwindigkeit des LKW eine Sicherheitsverletzung oder Unterbrechungen der Stromzufuhr beim oder als Datenkonflikt beinhaltet sind, sowie auch eine ungültige Fahrer-Karte und das amtliche LKW-Kennzeichen, dürfen die BAG und Polizei Beamten (auch demnächst von Köln aus, wenn es möglich ist) auslesen.
Dazu gehören allerdings grundsätzlich NICHT die Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb der letzten 24 Stunden, die vom BKF evtl. über 86 km/h getätigt wurden, wobei der Geschwindigkeits- Begrenzer +/- 90 km in der LKW- Zulassung es auch als mögliche technische Toleranz erlaubt. Und es kommt noch besser, denn der neue VDO DLD Wide Range II bietet einen direkt einsatzbereiten webbasierten Service, um Massenspeicherdaten des Digitalen Tachographen DTCO 2.1a und die Daten der Fahrer-Karten per Funk zu übertragen, sodass durch integrierte mobile Kommunikation (SIM) eingesetzt werden könnte, die automatisch per Mobilfunknetz (GPRS) heruntergeladen wird, während der LKW unterwegs ist.
Hier wird das Auskunftsverweigerungsrecht des BKF gegenüber der Polizei, nun in der DVO (EU) 2016/799 bei Überwachung von Kontrollen, „nach dem deutschen Recht“, mit § 55 StPO und § 4 Nr. 4 FPersG iZm. § 383 (1) Nr. 1-3 ZPO iVm. DVO (EU) 2016/799, „nicht“ mit berücksichtigt. Ansonsten wäre es nach § 136 a StPO eine Unzulässige Vernehmungsmethode. Dieser Hintergrund für Überwachung von Kontrollen muss nun auf alle 28 EU-Länder dementsprechend auch in der VO übertragen und mit in der DVO beinhaltet werden.
Beweismittel bei km/h Überschreitungen
Im Bußgeld- Bescheid (BKatV § 5 Nr. 11. Tabelle 1 a) müssen nur die Angaben zur Zeit und Ort-Bestimmung vorhanden sein. Maßgeblich bleibt immer wieder die Frage gegenüber BKF offen, ob die Verwertung eines Beweismittels bei km/h Überschreitungen einen (selbstständigen) Verstoß gegen das GG darstellt. Das würde auch bedeuten, dass der BKF während der Fahrt im LKW, immer
die unsichtbare Polizei neben sich sitzen hat. Unabhängig davon, ist bereits bei einer Ahndung der km/h, beim Auslesen des Kontroll-Beamten im Fahrerhaus aus dem Digi-Tacho, u.a. ein Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot schon vorausgegangen, da dass Beweismittel der 86 km/h Überschreitung, in un-zulässiger Weise gewonnen wurde.
In der BKat Nr. 103750 steht:
„Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit für mehr als 5 Minuten Dauer bis zu 15 km/h zulässige Geschwindigkeit gem. § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG“.
Kostet 120,- € und 1 Punkt in Flensburg beim Bundes-Zentralregister.
Also bedeutet es für den BKF, wenn er mit über 86 km/h auf der BAB erwischt wird, muss er 120 € bezahlen, denn es wurde von ihm – angeblich mit Absicht oder Vorsatz -, konstant 90 km/h bzw. genau 4 km/h über 86 km/h zu schnell gefahren. Das gleiche Bußgeld gilt sogar auch schon bei einer Anzeige, wenn der BKF nur 2 x ab Fahrtantritt die 86 km/h überschritten hatte. Allerdings kann ein BKF wegen des gleichen im Zusammenhang – zwischen 2 Lenkzeiten und Stillstand des LKW – stehenden straßenverkehrsrechtlichen Delikt, als sog. Tateinheit, immer nur einmal bestraft werden.
Die abstrakte Nennung der gesetzlichen Merkmale genügen dafür nicht, denn vielmehr ist nach dem § 66 (1) Nr. 3 OWiG, der Sachverhalt vom „zu schnell fahren“, mit Tatsachen, die Tatbestandsmerkmale erfüllen, auch im Bußgeldbescheid darzulegen. Bei einer Ahndung der tatsächlich vorhandenen km/h im Tachograph, muss bei der Kontrolle die Konkretisierung vom Tat- Ort und der Tat-Zeit, immer vor dem Bußgeld-Bescheid iVm. der StVO § 3; OWiG § 66 (1), beinhaltet werden. Das bedeutet, dass ein unabhängiger vereidigter Sachverständiger die Tachoscheiben auswerten muss und dabei auch den „Ort der Tat“ mit berücksichtigt. Das ist natürlich im Nachhinein nicht möglich, weil GPS Daten ohne das StGB zu benutzen, NICHT erhoben werden dürfen.
Zur Feststellung der Lenk- und Ruhezeiten-Kontrolle durch Auslesen der Daten im digitalen Tachos, wo ein Verstoß zur erlaubten Geschwindigkeit bei der Gelegenheit auch verdachtsunabhängig erfolgt, fehlt die entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Vor allem auf der Bundesstraße gibt bei 60 km/h, sehr schnell Überschreitungen, die ein immer mit 120 € und ein Punkt ergeben. Durch
die permanente Aufzeichnung der Geschwindigkeit der letzten 24 Stunden, ist jeder BKF über 60 km/h oder 80 km/h und ordnungsgemäßen Digi-Tacho gezwungen, ständig Daten zu sammeln, die gegen ihn verwendet werden können.
Sofern ein BKF iSv.§ 52 StPO in folge fehlender Belehrung über seine Rechte in Unkenntnis des bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts aussagt, führt dieses infolge des bestehenden Beweiserhebungsverbots, auch zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines auf diesem Wege erlangten Beweises des Ausdruckes aus dem digitalen Tachograph.
Durch zunehmenden Straßenverkehr und den vielen Staus auf der BAB, fing der Amtsschimmel in der EWG am 10.02.1992 an zu wiehern und ein denkender Soda -Beamter der EU, schaltete die „Betriebs-Gefahr LKW“ mit Phantasie aus, indem er eine Richtlinie erkor. Nun setzte sich natürlich sofort ein geflissentlich fleißiger Staatsdiener dafür ein, indem er eine 1992 ergangene EWG Richtlinie umgesetzte, die dann am 23.06.1993 mit der StVZO § 57d als Geschwindigkeits- Begrenzer +/- 90 km für LKW beschlossen wurde und am 25.10.1994 in Kraft trat. Vorher durften die BKF natürlich auch nicht schneller fahren, denn nach der StVO § 3 (3) Nr. 2 war für LKW immer schon nur mit 80 km/h zuzüglich der 6 km/h Toleranz bei tatsächlicher vorhandener Geschwindigkeit auf der BAB unterwegs erlaubt. Seit 1953 musste bei tatsächliche Geschwindigkeit ± 6 km/h wie aktuell nach der VO (EU) 165/2014 Anhang I., Nr. III. c) 4. f Nr. 3 von der gesetzlich erlaubten Geschwindigkeit abgezogen werden. Hier besteht eine Differenz von 0,68 mm = 4 km/h, bis zu den möglichen 90 km/h. Das bedeutet bei 6 km/h Toleranz-Abzug zur „tatsächlich vorhandenen Geschwindigkeit“, von +/- 90 km/h zur Ab-Regelung vom LKW Tempobegrenzer, sind die zu schnell gefahrenen 4 km/h, nicht nur Fachleuten bekannt ist.
Auf der Tachoscheibe oder Digi-Tacho, bedeuten die 20 km Abstände bei den Markierungen und Messungen:
3,40 mm = 20 km/h
0,68 mm = 4 km/h
0,17 mm = 1 km/h
Der Beamten oder Richter, der mit bloßem Auge die 4 km/h, die 0,68 mm auf der Tachoscheibe das km/h Vergehen sehen kann bzw. auf den Auszug vom Digi-Tacho, dann die den gut ½ mm etwas erkennt und Bußgeld bewährt auch ahndet, hat gegen die Verhältnismäßigkeit, sowie StPO oder ZPO verstoßen. Die Aufmerksam des BKF bei seinem „Dienst am LKW-Steuer“ gehört dem
öffentlichen Straßenverkehr und nicht dem Millimeter-Bereich auf dem Tachographen des LKW.
Nur wenn BKF auf der BAB „in flagranti“ (auf frischer Tat) von der Polizei durch aufgezeichnetes beweisbares hinterherfahrende ertappt wird, indem der BKF einen mit 76 km/h fahrenden LKW mit „über“ 76 km/h überholt, so ist eine Anzeige wegen verbotswidrigen Überholen mit mind. 80 € mit 1 Punkt fällig. Auch wenn ein BKF ohne zu überholen „über“ 86 km/h fährt und direkt von der Polizei auch auf frischer Tat dabei erwischt wird – indem der BKF mit gleichmäßigen Abstand von mind. 50 m hinter einem anderen LKW hinterherfährt –,, riskiert 120 € mit 1 Punkt. Nach deutschen Rechtssystem, ist – die in Verwaltungsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen staatlichen Geboten und Verboten – üblicherweise als Verwaltungsrecht qualifiziert und dem Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) zuzuweisen. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist lediglich ein Kernbereich ethisch vorwerfbarer Handlungen kriminalisiert worden, die nach allgemeiner Auffassung nur wegen ihren sittlichen Unwertgehalts strafrechtlich geahndet werden können. Der Beamte muss also den BKF auf sein Aussage- bzw. Auskunfts-Recht hinweisen, denn kein EU-Bürger muss sich nach Art. 6 EMRK selbst belasten und jeder Mensch hat ein Aussage- bzw.
Auskunftsverweigerungsrecht und als verkehrte Vernehmung zur Einstellung des Verfahrens führt.
Die Polizei hat die Zeugnisverweigerung des BKF aus persönlichen Gründen § 383 (1) Nr. 1-3 ZPO immer vorher zu berücksichtigen, indem eine Belehrung vor der km/h Kontrolle im Digi-Tacho gem. § 57 StPO erfolgt, denn der BKF hat ein Auskunftsverweigerungsrecht laut § 55 StPO. Ansonsten wäre es nach § 136 a StPO eine Unzulässige Vernehmungsmethode, denn um an die km/h Daten muss die Polizei das Fahrerhaus betreten, obwohl das Fahrerhaus gem. Art. 13 GG eine Wohnung ist und dadurch geschützt, denn ein Raum mit Bett = Wohnung. Wenn das nicht berücksichtigt wird, ist der § 62 StGB als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt und es besteht ohne richterlichen Hausdurchsuchungs-Beschluss ein Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB, der nur bei beweisbarer „Gefahr im Verzug“ erlaubt ist. Die Gefahr in Verzug ist hierbei vom Kontroll-Beamten der Polizei iZm. BAG auch auf frischer Tat ausgeschlossen, da von einer 4 km/h begangenen (gewesenen) Geschwindigkeits-überschreitung, nicht eine echte Gefahr ausgeht, die eine Eingriff der Beamten in den Art. 8 (2) EMRK oder Art. 13 GG iVm. § 123 StGB rechtfertigen würden.
Damit besteht nach § 62 StGB der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ zu den Mitteln, die bei der Kontrolle „Geschwindigkeitsüberschreitung“ gewahrt werden müssen, denn es besteht ein eindeutiges Beweis-Verwertungsverbot, da der BKF sich eben nicht aufgrund des OWiG „Selbst“ belasten braucht. Die „Gefahr in Verzug“ ist damit ausgeschlossen, denn es müssen immer die Voraussetzung vorliegen, um konkret erhärtende strafbare Tatsachen seitens des Beamten zur Eingriffshandlung im Verhältnis zum Gegenstand der Untersuchung gerechtfertigt begründen. Das ist ohne „in flagranti“, durch Auslesung des Digi-Tacho nicht möglich. Das Recht auf Achtung vom Privatleben und Wohnung bei Einsatz von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, iZm. Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten, muss Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Fahrerhaus und Hausfriedensbruch
Der Begriff: „Wohnung“ iSd. Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die private Wohnung im engeren Sinne.
Hier müsste der wirkliche Wille vieler BAB- Polizeibeamten erforscht werden, was sie bei den Kontrollen überhaupt gegenüber dem BKF beabsichtigen? Bei einer Verkehrskontrolle, wo leider der BKF in der Regel alleine ist, sollte er das für ihn belastendes Material, d.h. die Beweismittel vom eventuellen „zu schnell“ fahren verweigern bzw. nicht herausgeben. Die erste Frage bei einer
Verkehrskontrolle des Polizei-Beamten ist natürlich noch keine formelle Vernehmung, die mit entsprechenden Belehrungspflichten darstellt, sondern vielmehr nur als „Vorinformation“ zu verstehen ist, bei der der Befragte BKF, ob er zu schnell gefahren ist, noch nicht als Beschuldigter gilt, da ja nur gefragt wird.
Es besteht immer eine Darlegungslast und Prüfungskriterien bei Durchsuchungen, sowie bei Beschlagnahmen. Die von Art. 8 (2) EMRK zugelassenen Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen und das Bedürfnis zu ihrer Anwendung muss für den vorliegenden Einzelfall überzeugend dargetan werden. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit muss immer erst gesichert sein, dass die relevante Gesetzgebung und die diesbezügliche Praxis zum Schutz der Betroffenen adäquate und effektive Schutzinstrumente gegen Missbrauch vorhalten. Durchsuchungen und Beschlagnahmen kommen nur bei bestimmten Straftaten als zulässige Maßnahmen zur Erlangung von Sachbeweisen in Betracht und nicht auf Grund der Verfolgung einer evtl. begangenen Ordnungswidrigkeit. Hier
muss auch das Schweigerecht und Selbstbelastungsfreiheit gewahrt werden.
Ein konkreter Verdacht, dass vom BKF zu schnell gefahren wurde, kann nicht ausreichend sein, um ein „Fahrerhaus“ gem. §§ 102 ff. StPO zu betreten, da es sich um seine Wohnung mit einem Bett handelt. Das Motto: „Wo ein Bett – da eine Wohnung“. Das gilt auch für das Fahrerhaus, denn ohne die Einwilligung des BKF, die digitalen Geschwindigkeits-Daten der letzten 24 Stunden im Fahrerhaus auszulesen, ist die Unverletzlichkeit der Wohnung des Art. 13 (1) GG. Damit ist auch jeder Raum gemeint – auch bewegliche wie z.B. Wohnmobile – die den Mensch als Unterkunft oder Wohn-Benutzung dienen. Dem BKF muss im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse freier Entfaltung seiner Persönlichkeit, ein elementarer Lebensraum im Fahrerhaus gewährleistet
werden. In seine grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre, greift eine Durchsuchung ohne einen dringenden Tatverdacht schwerwiegend ein, wenn diese ohne vorherigen richterlichen Anordnungs-Beschuss zur Hausdurchsuchung geschieht.
Hier besteht Hausfriedensbruch § 123 StGB, denn § 62 StGB als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, muss grundsätzlich gewahrt werden. Was beim StGB normal ist, gilt iZm. StVG und beim OWiG natürlich erst recht. Eine Durchsuchung stellt sogar immer eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme dar, obwohl sie allerdings lediglich nur der Polizei-Ausforschung der km/h Daten dient. Somit sind die km/h Daten-Erhebungen grundsätzlich unzulässig, da der vorherige Verdacht der Tat nicht im Nachhinein nach der StPO oder ZPO, nicht erhärtet werden kann. Der bloßer Verdacht, Vermutung oder „Aussicht“, vom BKF ein relevantes Beweis-Material zur Überprüfung der km/h in den letzten 24 Stunden zu finden, genügt also nicht.
Die Maßnahme kann auch unverhältnismäßig sein, wenn die Schwere des Delikts sehr geringfügig ist, oder dann, wenn der Beweis auch mit anderen Beweismitteln der km/h Überprüfung gefunden wird. Das gilt natürlich auch, wenn der Eingriff den Betroffenen BKF so schwer belastet, dass z.B. seine Existenzgrundlage durch den Verlust der Fahrerlaubnis in Frage gestellt wird. Damit besteht nach dem § 62 StGB, hierzu der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ zu den Mitteln der Polizei, die bei der Kontrolle gewahrt werden müssen, denn es besteht dazu ein eindeutiges Beweis- Verwertungsverbot. Die „Gefahr in Verzug“ ist damit natürlich ausgeschlossen, denn es müssen immer Voraussetzung vorliegen, die konkret erhärtende strafbare Tatsachen seitens der Polizei, -evtl. Zuhilfenahme der BAG oder umgekehrt-, zur Eingriffshandlung im Verhältnis zum Gegenstand der Untersuchung gerechtfertigt begründen.
vgl. EuGHMR 41604/98 vom 28.04.2005 – Buck gegen Deutschland iZm. Hausdurchsuchung, Rn. 36, 46, 50, 52
vgl. BVerfGE 42, 212 / BVerfG 2 BvR 294/76 vom 26.05.1976 – Leitsatz Durchsuchungsbefehl zu Art. 13 GG
vgl. BVerfGE 51, 97 / BVerfG 1 BvR 994/76 vom 03.04.1979 – Leitsatz Zwangsvollstreckung zu Art.13 GG
Selbstbelastung oder Auskunftsverweigerung
Der BKF muss nun den Datenschutz wegen Selbstbelastung oder zur Auskunftsverweigerung benutzen können. Der kontrollierende Beamte muss den BKF seine Möglichkeit zur Selbstbelastung iZm. dem OWiG beachten und bei einen evtl. Vergehen ihn vor jeder Kontrolle darauf aufmerksam machen. Somit muss z.B. auch das Auslesen vom Digi-Tacho eine Beachtung von § 4 Nr. 4 FPersG
iZm. § 383 (1) Nr. 1-3 ZPO berücksichtigt werden:
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Ohne den BKF vor der Kontrolle auf das Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen, wäre es nach dem § 136 a StPO, eine unzulässige Vernehmungsmethode. Somit wäre laut § 46 (1) OWiG iVm. § 206 a StPO, das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, unmittelbar wegen fehlender Konkretisierung der „Zeit – Ort“ Vorschrift, sofort wieder einzustellen. Der Beamte kann natürlich vor dem Auslesen der km/h aus dem Digi-Tacho DTCO 2.1a keine Angaben über Tatsachen der überhöhten Geschwindigkeit des LKW machen. Der Betroffene BKF selber kann nicht Zeuge sein, denn über den § 46 (1) OWiG gelten die Zeugenvorschriften der StPO, sodass insb. das bestehende Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte gem. §§ 52 ff., 55 StPO, es verbietet, gegen sich selbst unfreiwillig auszusagen.
vgl. BGHSt 27, 355 / BGH 2 StR 334/77 vom 22.02.1978 – Verwertbarkeit eines Beweismittels
vgl. BVerfGE 34, 238 / BVerfG 2 BvR 454/71 vom 31.01.1973 – Verwertbarkeit eines Beweismittels, Rn. 31
vgl. EuGH T–112/98 vom 20.02.2001 – Aussageverweigerungsrecht, u.a. Rn. 67, 86
Fazit
Ein „Gläserner Mensch“ im Überwachungsstaat ist nun der BKF, der nichts merkt, spürt, fühlt oder
hört. „JA dann wird es wohl nicht so schlimm sein“, denkt sich der BKF, denn er hat ja Nichts
strafrechtliches oder verbotenes getan. Oder?