Zuletzt aktualisiert am 10. März 2018
Landwirte und Landwirtschaftliche Lohnunternehmen müssen zukünftig eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung haben, um Transporte durch führen zu können.
Landwirte können für andere Transporte durchführen, die gleichzustellen sind, mit denen eines Transportunternehmens. Und sei es auch nur die Kartoffeln die Bauer Karl für Bauer Heinz vom Feld auf dessen Hof fährt und dafür Summe XX kassiert. Bei Landwirtschaftlichen Lohnunternehmen ist dies generell der Fall. Nur das es dann hier nicht Bauer Karl ist, sondern Unternehmer XY der für Bauer Heinz die Ernte einfährt. Das nur als Beispiel was man sich darunter vorzustellen hat. Im Prinzip sind es immer die Transporte für andere, wofür man Geld bekommt. Und sei es nur für die Spritkosten.
Hierfür bedarf es einer güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Da scheinbar einige viele Landwirte und auch Landwirtschaftliche Lohnunternehmen Probleme haben, diese Berechtigung zu bekommen, wurde die „Übergangsfrist“ aus Kulanz bis zum 31. Mai 2018 verlängert.
An der Entscheidung ändert sich nichts
Auf der Seite des BAG’s kann man dazu lesen:
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Entscheidung keine Änderung der Rechtslage zugrunde liegt. Insbesondere unterliegen sonstige Beförderungen durch Lohnunternehmer für Dritte der gesetzlichen Erlaubnispflicht.
Das Bundesamt für Güterverkehr wird innerhalb der Kulanzfrist von Beanstandungen im Rahmen seiner Straßen- und Betriebskontrollen wie bisher in denjenigen Fällen absehen, in denen Beförderungen im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen durchgeführt werden.
Die Länder sind von der Entscheidung des Ministeriums in Kenntnis gesetzt worden. Dem Bundesamt liegen zurzeit keine Informationen über die weitere Verfahrensweise der Kontrollbehörden der Länder vor.
Bedeutet also nichts anderes: Das wenn Lohnunternehmer XY oder Bauer Karl nach Ablauf dieser Frist durch das BAG kontrolliert wird und keine Berechtigung zum gewerblichen Gütertransport vorlegen kann, dann wird die Luft sehr dünn.
Gut in wie weit die Kontrollen durchgeführt werden, entzieht sich meiner Kenntnis. Bleibt also Abzuwarten was da kommt und ob das kommt.
Quelle: BAG