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Weiterbildung nach BKrFQG – Die 95 im Führerschein

Zuletzt aktualisiert am 23. Februar 2023

In der letzten Zeit hat sich einiges im Bereich Weiterbildung für uns Berufskraftfahrer getan. Zeit dafür mal eine extra Sparte zu erstellen, die dann auch aktualisiert werden kann.

Warum die Weiterbildung?

Nun, irgendwelche schlauen Politiker haben sich mal gedacht, es kann ja nicht sein, dass der Lkw-Fahrer als Hilfsarbeiter mit Führerschein gilt. Mit der Weiterbildung und der 95 als Nachweis im Führerschein soll der Beruf nicht nur aufgewertet, sondern auch verschiedene Verbesserungen erfolgen:

  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • EU-weit ein einheitlicher Wissensstand der Fahrer
  • etc.

Soweit die Theorie.

Und wer muss sich weiterbilden?

Weiterbilden muss sich jeder, der im Besitz der Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, oder auch D1, D1E, D und DE sind UND diesen gewerblich nutzen!

Genaueres findet man in Politiker deutsch hier: Richtlinie 2003/59/EG.

Aber Achtung: Diese Richtlinie wurde dann endlich mal nach 15 Jahren reformiert. Diese Reform findet sich in der Eu-Richtlinie 2018/645 wieder. Mit dieser Reform kommen auch andere Dinge einher, auf die ich im Verlauf des Artikels eingehen will.

Im privaten Bereich, etwa für Wohnmobile ab 7,5 Tonnen, reicht eine ärztliche Untersuchung und das alle 5 Jahre.

[spoiler title=“Hintergrundinfo“]Wer seinen LKW Führerschein nicht nur privat nutzen will, sondern auch gewerblich muss folgende Zusatzqualifikationen vorweisen, die davon abhängig sind, wann er Führerschein gemacht wurde:

Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben:

Hier reicht eine 5x 7-stündige Weiterbildung nach BKrFQG .

Führerschein nach dem 10.09.2008 erworben:

Hier ist eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation notwendig.[/spoiler]

Aufbau der Weiterbildung

Die Weiterbildung an sich ist in 3 Themenbereiche oder besser gesagt Kenntnisbereiche aufgeteilt:

  1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln,
  2. Anwendung der Vorschriften,
  3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik.

Diese 3 Kenntnisbereiche sind noch einmal unterteilt, sodass man aus diesen 5 Themenbereiche wählen kann, die man für die Verlängerung des Führerscheins benötigt.

Ablauf der Weiterbildung

Die Weiterbildung wird in 5 Modulen je 7 Unterrichtseinheiten (also 7 Stunden) abgehalten. Eine anschließende Prüfung gibt es nicht. Somit ist es für die meisten nur ein Absitzen der Zeit und dummerweise wird einem auch alle 5 Jahre immer nur das erzählt, was man in den letzten Weiterbildungen schon gehört hat. Am Ende der jeweiligen Weiterbildung erhält man dann eine jeweilige Bescheinigung, für die erfolgreiche Teilnahme des gewählten Themenbereiches. 5 braucht man um seinen Führerschein für den gewerblichen Bereich verlängern zu können, dokumentiert wurde das bislang mit einer 95 im Führerschein. Ab Mitte 2021 gibt es dann den Fahrerqualifizierungsnachweis.

Die Reform der Weiterbildung

Wie ich weiter oben bereits schrieb, gab es dann nach 15 Jahren endlich mal ein Update für die Weiterbildung.

Die wesentlichen Veränderungen sind:

  • Einführung eines Zentralen Registers, das in der Richtlinie als Durchgangsnetz bezeichnet wird und den Kontrollbehörden ab dem 23.05.2021 EU-weit Zugriff geben soll über ausgestellte und auch entzogene Befähigungsnachweise
  • Keine Bescheinigungen mehr bei den Weiterbildungen. Diese Teilnahme wird nun direkt beim KBA hinterlegt und die Führerscheinstellen können darauf zugreifen.
  • Ein neuer Kenntnisbereich, der nun als 1.3a bezeichnet wird und hier die Risiken im Straßenverkehr und auch die Witterungsbedingungen, genauer gesagt besser gesagt, alles, was als Ablenkung zählt, beleuchtet
  • Andere Fortbildungen, wie Verlängerung des ADR-Scheines sollen ebenfalls als Weiterbildung im Rahmen des BKrFQG gelten (kann kommen, muss aber nicht. Das hängt von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ab, die hier freie Hand in der Entscheidung haben)
  • Fahrerqualifizierungsnachweis. Dieser wird ab Mai 2021 eingeführt und enthält dann den Nachweis der 95. Soll angeblich vorteilhafter sein, als die bisherige Lösung. Für uns heißt das nur: noch mehr Kosten und eine weitere Karte. Davon haben wir ja noch nicht genug…..

Fazit

Ob die Reform jetzt das bringt, was wir uns als Fahrer wünschen, bleibt abzuwarten. Was ich bis jetzt gelesen habe, man mag mich hier bitte korrigieren, liest sich jetzt nicht als wirkliche Reform für uns Fahrer. Inhaltlich ist lediglich ein Kenntnisbereich dazu gekommen, aber das andere beim Alten.

Die Kosten für den Fahrerqualifzierungsnachweis legen die einzelnen Bundesländer fest und können laut BMVI ab Mai 2021 in Abschnitt 2 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nachgelesen werden.

Ich hätte mir keine weitere Karte gewünscht, sondern die Karten, die wir bis jetzt haben, eher zu reduzieren, bspw. Fahrerkarte und den Führerschein in einem. Wir Fahrer haben so schon genug Karten, da muss nicht noch eine weitere dazu kommen. Zu Spitzenzeiten hatte ich selbst rund 15 Karten im Chipkartenformat, die ich kontinuierlich mitführen musste, um bei verschiedenen Firmen hereinzukommen oder da laden zu dürfen. Dazu kam dann noch der ADR-Schein, Führerschein, Fahrerkarte. Und jetzt, mit der nächsten Verlängerung dann eine weitere Karte dazu.

Zu klären wäre dann noch, was ist mit den Befähigungsnachweisen, die es bereits gibt und nicht erneuert werden müssen? Wenn ich bedenke, 2004 habe ich bei der DEKRA meinen Staplerschein gemacht, 2019 den Kranschein…. Kommen die mit in diese Datenbank und finden die sich dann auch auf der neuen Karte wieder?

Weiterbildung nach BKrFQG – Die 95 im Führerschein

by Christian time to read: 7 min
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