Zuletzt aktualisiert am 25. Januar 2023
Das Thema Kündigung ist vielschichtig. Welche Arten gibt es, wann habe ich Kündigungsschutz, was muss ich wann wie beachten, wo finde ich was über die Fristen. Ich werde in diesem Artikel versuchen, auf dieses Thema einzugehen.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz vor Kündigungen »geschützt«, die sozial ungerechtfertigt sind. Dieser instabile Kündigungsschutz greift dann, wenn man länger als 6 Monate ohne Unterbrechung im Betrieb arbeitet und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat.
Im Kündigungsschutzrecht gibt es verschiedene Arten von Kündigungsmöglichkeiten, die ebenfalls verschiedene Voraussetzungen haben, um rechtswirksam zu sein.
Inhaltsverzeichnis
Die Kündigungsformen
In meinem Artikel Kündigung habe ich bereits 4 Arten von Kündigungsformen genannt. Jedoch sind es letztlich nur 3 verschiedene Arten, die das Arbeitsrecht kennt.
- Ordentliche Kündigung
- außerordentliche Kündigung
- Änderungskündigung
Die genannten 3 Formen der Kündigung können aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden. Im Kündigungsschutzgesetz sind als ordentliche / Änderungs – Kündigungsgründe, die betriebsbedingten Kündigungsgründe, verhaltensbedingte Kündigungsgründe und die personenbedingten Kündigungsgründe anerkannt.
Die ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung bezeichnet das einseitige Kündigen des Arbeitsverhältnisses, entweder durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Für beide Vertragsparteien gelten unterschiedliche Regeln, jedoch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.
Grundsätzlich muss eine Kündigung, egal von welcher Seite, schriftlich erfolgen. Mal eben ins Büro reinrufen »Ich kündige« / »Sie sind gefeuert«, reicht nicht. Beide Parteien müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) beachten, sofern nicht ein Tarif- oder Arbeitsvertrag etwas anderes regelt.
Die betriebsbedingte Kündigung
In § 1 KSchG sind die Grundlagen für eine betriebsbedingte Kündigung vorgegeben. Von ein solchen Kündigungsform spricht man dann, wenn weder die zu kündigende Person der Grund ist, noch ein Grund im Verhalten dieser Person zu finden ist. Durch die Entscheidung, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, muss die Zahl der Beschäftigten dauerhaft fallen. Als Beispiel dafür kann man die Streichung von XX Stellen in einem Betrieb nennen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Von einer verhaltensbedingten Kündigung spricht man immer dann, wenn dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung aus seinem Arbeitsverhältnis vorgeworfen wird. Damit eine solche Kündigung ausgesprochen werden darf, muss es sich beim Verhalten des Arbeitnehmers um ein steuerbares und vorwerfbares Verhalten handeln.
Hier mal ein paar Beispiele dafür, was man als Arbeitspflichtverletzungen bezeichnen kann:
- Verspätung, zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes, Arbeitsverweigerungen oder einfach nicht zur Arbeit erscheinen.
- Verstoß gegen die betriebliche Ordnung: bspw. Aufdringliches Verhalten gegenüber Arbeitskollegen, das so weit geht, dass diese mit Kündigung drohen, wenn der entsprechende Mitarbeiter weiterhin im Betrieb verbleibt.
- Diebstahl.
- Minderleistung, auf Deutsch: Wenn Du weißt, dass Du langsam bist, musst / kannst Du schneller machen.
- Sexuelle Belästigung.
- Beleidungen von Arbeitskollegen / Arbeitgeber.
Die personenbedingte Kündigung
Hierbei geht die Kündigung vom Arbeitgeber aus. Für eine personenbedingte Kündigung muss, anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung, kein schuldhaftes Verhalten / Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegen.
Vielmehr erfolgt eine personenbedingte Kündigung dann, wenn die persönlichen Leistungen / Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht dauerhaft ausreichen, den vertraglichen Arbeitsleistungen Folge zu leisten.
Eine negative Gesundheitsprognose nach langer Krankheit kann ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein. In der Regel verbietet das Kündigungsschutzgesetz eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall. Soll einem Arbeitnehmer aufgrund der genannten negativen Gesundheitsprognose gekündigt werden, so müssen die gesetzlichen / vertraglich festgelegten Kündigungsfristen eingehalten werden. Einfach so rauswerfen ist nicht. Man kann jedoch für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt werden. Ein Simulant hingegen kann fristlos gekündigt werden. Das fällt dann wieder unter eine verhaltensbedingte Kündigung.
Zu guter Letzt: Die außerordentliche fristlose Kündigung
Im Falle einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer schon ordentlich Mist gebaut und grobfahrlässig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Diebstahl habe ich zwar oben schon bei der verhaltensbedingten Kündigung genannt, aber das ist auch ein Grund für eine fristlose Kündigung.