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Kündigung – Teil 3

Zuletzt aktualisiert am 23. Februar 2023

In diesem Beitrag gehe ich mal auf das Thema Kündigung im Krankheitsfall ein. Hier gibt es immer noch viele Irrtümer, mit denen ich hier hoffe, aufräumen zu können. Denn vieles, gerade bei diesem Thema, kommt immer noch aus dem Reich der Mythen und Legenden.

Kündigung während man Krank ist, da sind viele der Meinung, das geht nicht. Doch ist das wirklich so? Habe ich einen Kündigungsschutz nur, weil ich krank bin? Oder kann sogar die Krankheit der Grund sein, dass man mich kündigen kann? Schauen wir mal.

Kündigung im Krankheitsfall

Hier mal ’nen Schnupfen, da ein Hüsterchen, eventuell auch ein wenig Schüttelfrost. Krank werden kann jeder mal, davor geschützt ist niemand. Es gibt dann auch noch die „Hardcore“ Arbeitnehmer, die aus welchen Gründen auch immer, sich mit einer Erkältung zur Arbeit schleppen, nur damit Sie keine Kündigung erhalten. Andere bleiben dafür schon bei dem kleinsten Anzeichen von einer gegoogelten Krankheit zu Hause. Bei besonders schweren oder gar chronischen Krankheiten sieht es schon etwas anders aus.

Gleiches gilt bei temporärer oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit aus, etwa durch einen Unfall. Als Arbeitnehmer wird man durch eine solche Situation psychisch schon genug gestresst, dazu kommt dann noch die Ungewissheit, ob man den Job behalten kann und nicht wegen des Krankheitsfalles gekündigt wird.

Voraussetzungen um im Krankheitsfall gekündigt zu werden

Der oben erwähnte Schnupfen, Husten oder Schüttelfrost ist kein Grund, dass einem der Arbeitgeber kündigen kann. Solche Erkrankungen dauern in der Regel nicht lange und man ist relativ schnell wieder fit und einsatzbereit. Das sollte eigentlich jedem klar sein. Die Gründe für eine Kündigung habe ich in diesem Artikel schon genannt, im Krankheitsfall gibt es noch einen kleinen aber feinen Unterschied.

Eine Kündigung im Krankheitsfall ist nicht unmöglich, aber mit besonderen Hürden belegt und ist als personenbedingte Kündigung zu betrachten. Daher ist es möglich, auch im Krankheitsfall entlassen zu werden. Und zwar immer dann, wenn die Krankheit dafür sorgt, dass keine Besserung in Sicht ist.

Um im Krankheitsfall gekündigt zu werden, müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit das Ganze »legal« wird:

Negative Gesundheitsprognose

Zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus, Reha etc. ist nicht absehbar, wann der Arbeitnehmer wieder fit ist und seine Arbeit aufnehmen kann (Langzeiterkrankungen). Aber auch bei immer wieder kurzfristigen Erkrankungen muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig immer wieder krankheitsbedingt ausfallen wird.

ACHTUNG: Selbst häufige Kurzerkrankungen können ein Grund sein, dass man gekündigt werden kann. Und zwar dann, wenn die häufigen Fehlzeiten zu einer negativen Gesundheitsprognose führen.

Bei einer Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die vom Arbeitgeber behauptete negative Prognose nicht zutrifft. Hier reicht es allerdings nicht aus, dass der Beschäftigte behauptet, er sei unabhängig von seinen Krankheiten fit für den Job. Vielmehr muss er ein Gutachten seiner behandelnden Ärzte vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass die Krankheiten in Zukunft keine Rolle spielen und die Ärzte eine positive Gesundheitsentwicklung sehen. Dazu müssen die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden. Das geht aus einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor. (BAG 20.11.2014 – 2 AZR 755/13)

Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers

Die Interessen in wirtschaftlicher und betrieblicher Hinsicht des Arbeitgebers sind durch die Fehlzeiten des Arbeitnehmers maßgeblich beeinträchtigt. Heißt, die Fehlzeiten stören den betrieblichen Ablauf oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bringen das Unternehmen in die Bredouille.

Interessenabwägung

Die muss im Vorfeld vom Arbeitgeber gemacht werden. Das heißt, er muss sein Interesse an der Kündigung und das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. Dabei muss er die Zeit, die der zu kündigende Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, die Krankheitstage vergleichbarer Arbeitnehmer und die Gründe für die Erkrankung berücksichtigen. Der Unternehmer muss prüfen, ob man den Arbeitnehmer nicht an eine andere Aufgabe im Betrieb zuweisen kann. Kommt er dennoch zu dem Ergebnis, dass es hierbei zu einer Interessenbeeinträchtigung kommt, darf er dem Arbeitnehmer kündigen.

Eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen muss immer das mildeste Mittel sein. Das heißt, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Und wenn auch nur einer der 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, ist die Kündigung im Krankheitsfall unrechtmäßig und kann angefochten werden.

Fristlose Kündigung im Krankheitsfall

Grundsätzlich ist eine krankheitsbedingte Kündigung, eine personenbedingte Kündigung und die Kündigungsfristen (entweder nach § 622 BGB oder Tarif – / Arbeitsvertraglich festgelegt) müssen eingehalten werden.

Jedoch kann dem Arbeitnehmer auch aus verhaltensbedingten Gründen fristlos gekündigt werden. Etwa dann, wenn der Mitarbeiter des Öfteren nur vorgibt, krank zu sein, ohne es wirklich zu sein. Sobald der Unternehmer davon Kenntnis erlangt, darf er dem Arbeitnehmer auch fristlos kündigen. Jedoch muss der Arbeitgeber dies auch beweisen können, dass er in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers getäuscht wurde.

Man sieht also, dass man auch im Krankheitsfalle gekündigt werden kann. Allerdings nicht wegen eines Schnupfens …

Kündigung – Teil 3

by Christian time to read: 7 min
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