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Entwurf des neuen Arbeitszeitgesetz

Zuletzt aktualisiert am 10. August 2023

Seit noch nicht allzu langer Zeit, sind Arbeitgeber dank der Entscheidung vom 13.09.22 des Bundesarbeitsgerichtes verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer vom Beginn bis zum Ende zu erfassen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil kündigte dazu »praxistaugliche Lösungen« in Form einer Gesetzesänderung an.

Im Wesentlichen sollen die Paragrafen §§ 16, 17, 21a und 22 des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Erfassung der Arbeitszeiten von Beginn, Ende und Dauer der täglicher Arbeitszeit.

§ 21a in der aktuellen Form

§ 21a Abs. 7 ArbZG sieht aktuell so aus:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

Zukünftig soll er laut dem Entwurf so aussehen:

Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60/1 vom 28.2.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs zum AETR können als Aufzeichnungen nach § 16 Absatz
2 Satz 1 gelten, wenn sich daraus Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers ableiten lassen. Satz 1 gilt entsprechend auch in Bezug auf Arbeitnehmer, für die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 7 Nummer 3 und Absatz 7 Satz 3 zweiter Halbsatz der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden. Die
Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. § 16 ArbZg, Absätze 4, 7 und 8 finden keine Anwendung.

Ja, ich weiß, die Lesbarkeit ist miserabel, aber so sind Gesetzestexte nun mal.

Erfassung der Arbeitszeit auf elektronischem Wege

Das soll jedoch künftig zur Pflicht werden. Doch anders als bisher sollen die Arbeitgeber nicht nur Überstunden aufzeichnen, sondern generell Beginn, Ende und Dauer der gesamten Arbeitszeit erfassen. Das Ganze dann elektronisch, und zwar tagesaktuell, also am selben Tag. So kann man es zumindest dem Gesetzesentwurf entnehmen.

Aber kein Gesetz, schon gar nicht ein Entwurf, ist in Stein gemeißelt. So sieht auch der Entwurf bereits einige Ausnahmen vor, damit man sich nicht daran halten muss.

Kleinbetriebe und Tarifverträge profitieren

  • Kleinbetriebe, mit bis zu zehn Mitarbeitern, müssen laut Entwurf nicht zwingend elektronisch aufzeichnen.
  • Auf die Erfassung in nicht elektronischer Form können sich auch die Tarifpartner größerer Unternehmen verständigen und eine händische Aufzeichnung in Papierform zulassen. Doch auch in diesem Fall bleibt der Arbeitgeber Verantwortlicher und muss die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ggf. zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen schulen und anleiten.
  • Die Aufzeichnung soll zudem auch an einem anderen Tag erfolgen können, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags.
  • Die Zeiterfassung kann auf Grundlage einer Tarifvereinbarung für einige Gruppen von Beschäftigten sogar ganz entfallen. Die Pflicht zur Aufzeichnung gilt nach dem Entwurf nicht »bei Arbeitnehmern, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann«.

Sie soll erhalten bleiben: die Vertrauensarbeitszeit

Die Vertrauensarbeitszeit soll unter strengen Bedingungen erhalten bleiben. Und zwar in Betrieben mit Tarifvertrag. Dies soll ein flexibles Arbeitszeitmodell gewährleisten.

Wie geht es nun weiter?

Da der Gesetzesentwurf noch in einem frühen Stadium ist, geht es mit der Ressortabstimmung weiter.

Entwurf des neuen Arbeitszeitgesetz

by Christian time to read: 5 min
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