Am 22.06.23 hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob eine posttraumatische Belastungsstörung eine Berufskrankheit sei. Bei dem Kläger handelt es sich um einen seit Jahren aktiven Rettungssanitäter, bei dem 2016 PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) diagnostiziert wurde.
In diesem Verfahren hatte der Rettungssanitäter darum gekämpft, dass PTBS maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wird.
Das Urteil ist wegweisend
Der seit Jahren im Rettungsdienst tätige Kläger, über dessen Fall das BSG vor kurzem entschieden hatte (BSG 22.6.2023 – B 2 U 11/20 R), gab an, dass die in seinem Berufsleben mehrfach erlebten Ereignisse, wie ein Amoklauf, im Wesentlichen zu dieser Krankheit führten. Daher wollte er PTBS als eine „Wie-Berufskrankheit“ bei der zuständigen BG anerkennen lassen. Diese stellte sich jedoch quer.
Das BSG hatte bereits im Jahr 2021 zu prüfen, ob die Tätigkeit im Rettungsdienst generell dazu geeignet ist, eine PTBS zu verursachen. Die Frage war zu klären, ob PTBS durch besondere Einwirkungen, denen man durch die Tätigkeit im Rettungsdienst in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind, als in anderen Berufen (§ 9 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch – SGB – VII) und kann sie somit eine „Wie-Berufskrankheit“ sein? Der 2. Senat vertagte die Entscheidung, holte sich diverse Gutachten ein und bejahte dann im Anschluss diese Fragen.
Neue Berufskrankheiten anzuerkennen
Kann nicht selten problematisch sein. Denn was eine Berufskrankheit sein kann, ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV, § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 BKV) mit der Liste dazugehöriger Berufskrankheiten geregelt.
Um es kurz zu sagen: Es muss sich um eine Krankheit handeln, die nach den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen verursacht wird, die Personengruppen durch Ihre Tätigkeit in erheblichen höherem Grade als übrige Bevölkerungsgruppen ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII).
Über die Aufnahme in diese Liste entscheiden Bundesregierung und Bundesrat. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es einen ärztlichen Sachverständigungsbeirat für Berufskrankheiten, er die Bundesregierung bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse unterstützt und Empfehlungen für die Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die Liste gibt. Allerdings stellen die sich diesbezüglich gerne an, was dann etwas länger dauert, bis eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird.
In unserem Beruf sind das bspw. die Rückenschmerzen. Zu finden in der o.g. Liste unter Punkt 2:
Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten findet man unter dem Punkt 2110 Folgendes:
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule geführt haben
BAuA
Oder, wie ich es schon in meinem Beitrag über Kniearthrose geschrieben hatte, ab wann diese als Berufskrankheit anerkannt ist.
Das „Merkblatt“, eher gesagt die Liste der anerkannten Berufskrankheiten findet man auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.