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Lenk- und Ruhezeiten – So schwer ist das doch nicht

Ausnahmen in Sachen Lenk- und Ruhezeiten

Natürlich gibt es da auch Ausnahmeregelungen. Und es sind definitiv nur Ausnahmeregelungen, auch wenn es einige Firmen gibt, die die Ausnahmen zur Regel machen.

Sonderregel im grenzüberschreitenden Güterverkehr

Im grenzüberschreitenden Verkehr gibt es eine Ausnahmeregelung in Hinblick auf die Wochenruhezeiten. Hier, und nur hier darf ich 2x hintereinander die Wochenruhezeit verkürzen. Natürlich nicht ohne Auflagen. Diese sind wie folgt:

a) innerhalb eines 4 Wochen-Zeitraumes müssen neben der beiden verkürzten Wochenruhezeiten mind. 2 regelmäßige Wochenruhezeiten eingelegt werden.

b) die verkürzten Wochenruhezeiten müssen im Ausland verbracht werden. Wobei Ausland hier nicht das Niederlassungsland des Unternehmens oder der reguläre Wohnsitz des Fahrers ist.

c) Der Ausgleich der verkürzten Wochenruhezeiten muss so gestaltet werden, dass der Fahrer einen möglichst langen Erholungszeitraum hat. Heißt, wie bereits vorher geschrieben, die Differenz muss an die regelmäßige Wochenruhezeit angehängt werden.

Als Beispiel:

  1. Woche um 10 Stunden verkürzt (35h reduzierte Wochenruhezeit)
  2. Woche um 16 Stunden verkürzt (29h reduzierte Wochenruhezeit)

Ergibt eine Mindestdauer der Wochenruhezeit inkl. Ausgleich nach der dritten Woche auf die vierte Woche: 10 h + 16 h + 45 h = 71 h.

In der VO561/2006/EG gibt es noch den Artikel 12. Den sog. Notstandsparagrafen. Das heißt im Grunde, dass dieser Artikel 12 mein Joker ist, wenn die Lenkzeit aufgrund von unvorhersehbaren und von Fahrer/vom Unternehmen nicht beeinflussbaren Umständen, (Vollsperrung bspw.) zu Ende ist, obwohl ich es eigentlich innerhalb meiner Fahrzeit hätte schaffen können, einen sicheren Stellplatz für das Fahrzeug, die Ladung oder auch um nach Hause zu kommen.

Und nein, kein Parkplatz gefunden, fällt nicht unter diesen Artikel. Denn dass wir in Deutschland einen Parkplatzmangel haben, ist hinlänglich bekannt. Es muss schon was sein, womit man auch auf seiner regelmäßigen Strecke nicht hätte rechnen können, wie etwa ein Unfall oder eine Vollsperrung.

Was steht genau im Artikel 12

Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

Artikel 12 VO561/2006/EG

Man sollte sich darüber im Klaren sein, wenn man regelmäßig den „Joker“ zieht, dass das Fragen bei etwaigen Kontrollen aufwerfen kann und auch wird. Denn auch den Ausdruck muss man 28 Tage mit sich führen. Ab dem 31.12.2024 sind es dann 56 Tage (VO (EU) 2020/1054), die nachgewiesen werden müssen.

Im Artikel 12 steht allerdings nicht drin, wie lange man überziehen darf. Es steht zwar drin, dass man von dem Artikel 6 – 9 abweichen kann, um halt einen geeigneten Halteplatz zu erreichen. Aber eben nicht, wie lange das zu dauern hat.

Bislang gibt es da auch nur Empfehlungen, dass es nicht länger als 2 Stunden zu dauern hat. Womit wir auch bei der Lenkzeitüberschreitung am letzten Wochenarbeitstag sind. Denn hier gibt es dank EU-Mobilitätspaket eine „neue“ Regelung, dass ich eben noch nach Hause oder zum Betriebsgelände meiner Firma kommen kann. Allerdings nicht ohne Auflagen. Warum sollte es hier auch ohne gehen?!

Ich kann also bspw. an einem Freitag meine tägliche Lenkzeit um eine oder um 2 Stunden verlängern, damit ich nach Hause komme. Diese beiden Zeiten sind abhängig davon, wie lange meine Wochenruhezeit dauert. Verkürze ich meine Wochenruhezeit, darf ich nur 1 Stunde überziehen. Mache ich ganz normal meine regelmäßige Wochenruhezeit, darf ich 2 Stunden überziehen. Aber: wenn ich von einer auf 2 Stunden verlängere, muss ich noch mal 30 Minuten Pause machen. Hierbei gilt: Alle Lenkzeitverlängerungen müssen durch die gleichwertigen Ruhepausen ausgeglichen werden. Sie unterliegen der Dokumentationspflicht.

Bedeutet nichts anderes: Überziehe ich freitags 1 oder 2 Stunden, um zum Platz oder nach Hause zu kommen, muss ich meine Wochenruhezeit um eine oder um 2 Stunden verlängern.

To be continued….

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Lenk- und Ruhezeiten – So schwer ist das doch nicht

by Christian time to read: 18 min
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