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Spesen, das leidige Thema

Nichts wird so heiß diskutiert, wie die Spesen, oder besser gesagt, der Verpflegungsmehraufwand. Denn gerade bei uns LKW-Fahrer ist es wichtig, ob Spesen gezahlt werden, oder eben nicht. Und wie immer kursiert da vieles an Halbwissen.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Spesen zu zahlen? Wenn ja, wie viel und ab wann? Oder stehen mir keine Spesen zu? Klären wir in diesem Artikel.

Immer noch rechnen viele Fahrer die Spesen mit zum Lohn, obwohl vielerorts davon abgeraten wird. Denn die Spesen sind Beträge, die nicht zum Lohn gerechnet werden dürfen. Es sieht halt auf dem Papier nur schöner aus, aber wenn man Urlaub hat, oder krank ist, hat man keinen Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand.

Habe ich überhaupt einen Anspruch?

Generell kann man sagen, ja den hat man. § 9 Abs. 4a EStG (Einkommenssteuergesetz) sagt dazu Folgendes:

(4a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt

1 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2. jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3. 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

Heißt also, man hat generell einen Anspruch auf einen Verpflegungsmehraufwand. Doch hier gibt es Folgendes zu beachten, denn einige Arbeitgeber zahlen diesen nicht.

Im Prinzip ist das auch richtig. Denn ein Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, euch Spesen zu zahlen, jedoch muss er euch am Ende des Jahres eine Bescheinigung über nicht oder nur teilweise gezahlte Spesen ausstellen.

Um es komplizierter auszudrücken: Ihr habt zwar einen gesetzlichen Anspruch auf die Spesen, jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, sondern auf die bereits erwähnte Bescheinigung am Ende des Jahres.

Und was macht man mit dem Zettel?

Den reicht man zusammen mit seiner Lohnsteuererklärung beim Finanzamt ein.

Also noch mal zusammen gefasst:

Der gesetzliche Spesensatz beträgt aktuell:

Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit: 14 Euro

Bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit: 28 Euro

Zusätzlich stehen uns LKW-Fahrer noch eine Übernachtungspauschale von aktuell 9 Euro zu. (§ 9 EStG Abs.1 Satz 5b zweiter Satz).

In jedem Fall stehen Spesen euch zu. Ob die nun ausgezahlt werden, oder ihr am Jahresende eine Bescheinigung für die Lohnsteuer bekommt, spielt dabei keine Rolle.

Eine andere Sache sind Tarifverträge. In diesen wird meistens die Auszahlung an die Fahrer festgelegt.

Spesensätze

Vielleicht auch noch ein Wort dazu. Die Spesen sollten dieses Jahr eigentlich angehoben werden.

Von a) 14 auf 16 Euro und b) von 28 auf 30 Euro. Hatte ich hier auch im Blog berichtet. Doch leider ist daraus nichts geworden, die 2 Euro mehr konnte der Haushalt im Bundestag scheinbar nicht abbilden. Eine Diätenerhöhung ging da aber sehr wohl.

Spesen, das leidige Thema

by Christian time to read: 5 min
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