Zuletzt aktualisiert am 14. Juli 2024
Viele wissen bis jetzt nicht, bis wann eine Privatfahrt mit einem LKW auch als solche gilt. Zum Beispiel, wenn man mit seinem LKW zu einer Hochzeit fahren will, oder privat sich mal eben den 12 Tonner der Firma für einen Umzug ausleiht.
Inhaltsverzeichnis
Privatfahrten mit dem LKW
Es kommen zwar auch immer wieder Fragen im Beitrag zur Fahrerkarte zu diesem Thema vor, doch ich will hier separat auf das Thema Privatfahrten mit dem LKW > 7,5 Tonnen eingehen.
Bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht gibt es im Hinblick auf Privatfahrten überhaupt keine Probleme. Doch, bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen zzG. muss man doch schon etwas beachten.
Die Lenk- und Ruhezeiten Verordnung besagt in Artikel 3 Buchstabe h, dass alle Fahrzeugkombinationen bis 7,5 Tonnen zG. die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit sind. D.h. bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen kann man den digitalen Fahrtenschreiber auf „Out of Scope“ stellen.
Beispiele, in denen die Ausnahme greift:
Der private Umzug, der häusliche Wocheneinkauf, private Anschaffungen von großen Haushaltsgegenständen (Möbel, Waschmaschine o.ä.), Transporte von gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen, die im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.
Quelle: KomNet
Für Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen zG. Unterliegt man somit weiterhin der Lenk- und Ruhezeitverordnung. Theoretisch könnte man also mit einer SZM oder einem Gliederzug zu seiner Hochzeit fahren, oder eben beim Umzug damit aushelfen, sofern man nicht gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstößt.
Wird man am WE kontrolliert, kann es unter Umständen noch weitere Schwierigkeiten geben. Denn da der Gesetzgeber Privatfahrten mit schweren LKWs ausgeschlossen hat, könnte man im Nachhinein bei einem Umzug (im Falle einer vorausgegangenen Kontrolle) noch einen Nachweis über Versicherung, Transportauftrag, Rechnung etc. verdonnert werden. Wie zuvor erwähnt, es muss nicht, aber es könnte sein.
Update
Gelegentlich sollte man auch mal einen alten Artikel auf den aktuellsten Stand bringen. Hier hat es nun etwas länger gedauert, denn zum einen ist diese wesentliche Änderung an mir vorbeigegangen und das, obwohl ich hin und wieder selber von den Ausnahmeregelungen im § 30 StVO Gebrauch machen muss und auch, weil ich mit der Nase drauf gestoßen wurde. Dafür entschuldige ich mich. Bezüglich Privatfahrten mit LKW > 7,5 Tonnen gab es im Oktober letzten Jahres eine Änderung.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, wie wir es kennen, gilt nur noch für den gewerblichen Gütertransport. Heißt im Umkehrschluss, dass ich inzwischen mit meinen LKW auch mit Anhänger / Auflieger einen privaten Umzug machen kann.
Seit dem 19.10.2017 gilt eine Neufassung des § 30 StVO. In Absatz 3 Satz 1 heißt es nun eindeutig:
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Wichtig ist hier, dass es um den geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Transport von Gütern geht. Heißt also nicht, dass Bauer Karl eben sonntags morgens zwischen Messe und Frühschoppen seinen Anhänger hinter Deinen LKW hängen darf, damit Du den von A nach B ziehst und dafür bezahlt wirst. Oder eben Dein Chef dafür die Kohle bekommt.
Heißt aber auch nicht, dass man jetzt sonntags nachmittags mit seinem Sammelgut von A nach B fahren darf, nur damit man eher da ist. Das sind Fahrten aus wirtschaftlichem Interesse und an solchen (Sammel-) Transporten fehlt das öffentliche Interesse. Wenn es nach den Firmen ginge, würde das auch noch gekippt.
Weitere Ausnahmeregelungen
Weitere Ausnahmen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot liefern in Absatz 3 die Nummern 1 – 5.
Das Verbot gilt nicht für
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von
- ) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- ) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- ) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- ) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- 3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
- 4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
- 5. den Transport von lebenden Bienen,
Wen es interessiert, warum und weswegen es einzelne Ausnahmen gibt, hier mal eine Information, die ich von der hier verlinkten Seite habe:
In der Nummer 3 geht es um Material nach Kat 1 und 2 was nichts anderes heißt als Seuchen befallene Tiere, beziehungsweise kranke oder getötete Tiere. Man will mit der Einführung bezwecken, dass bei einem unabwendbaren Fall, ein schneller Abtransport solcher Kadaver möglich ist, bzw. das Sammeln und Transportieren tierischer Nebenprodukte zum Schutze der Umwelt und Menschheit auch an Sonn- und Feiertagen möglich ist.
Weder der Transport von Gülle noch der reguläre lebend Transport von Tieren ist hiermit erlaubt. Für den o. g. Fall bedarf es keine Sondergenehmigung mehr.
Dann haben wir noch die Abschleppfahrzeuge. Auch diese leisten einen nicht gerade unerheblichen Beitrag zur Beseitigung von „Störungen“ im Straßenverkehr, was der Sicherheit dienlich ist. Da nicht nur das Beseitigen von Unfallstellen ein immenses öffentliches Interesse darstellt, sondern auch die Beseitigung von Pannenfahrzeugen, fallen Abschleppfahrzeuge mit unter die Ausnahmeregelung.
Neu- und Gebrauchtfahrzeuge darf man auch wiederum nicht transportieren, denn hier fehlt es am öffentlichen Interesse.
Wen es genau interessiert, kann sich mal die Umsetzung in der StVO durchlesen.
Transport von Bienen …
Bienen sind nicht nur für meinen geliebten Met wichtig, sondern auch generell für die Natur und auch für uns Menschen. Und das liegt nicht nur am Honig.
Der Transport von Bienen wurde deshalb erlaubt, damit diese witterungsbedingt (Hagel, Starkregen) und vor dem Einsatz von Pestiziden zu schützen. Dies soll ein Beitrag sein, um in Deutschland dem Bienensterben entgegenzuwirken.
Wohnmobile über 7,5 Tonnen
Bevor ich hier drauf eingehe, will ich mal einen Auszug aus dem Leitfaden zu den Rechtsvorschriften des BAG’s zitieren:
Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als acht Fahrgastplätze. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO).
Das Ganze hat mich etwas stutzig gemacht, denn wo ein Fahrtenschreiber verbaut ist, muss dieser auch benutzt werden. Doch wenn die Wohnmobile nicht unter der Lenk- und Ruhezeitenregelung fallen, wozu dann der Fahrtenschreiber? Daher habe ich mal beim BAG nachgefragt, warum das so ist.
Hier wurde mir mitgeteilt, dass diese Regelung für Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind, nicht mehr gilt. Geregelt ist dies in § 72 Abs. 2 Nr. 6e der StVZO.
Weiterhin schrieb man mir:
Mit § 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO sollten zunächst nur Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum beginnend ab dem 01.01.2013 von der Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerätepflicht befreit werden. Inzwischen muss in Wohnmobilen, die vor dem 01.01.2013 zugelassen wurden, ebenfalls kein Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerät verbaut sein, d. h. bei diesen Wohnmobilen kann der Fahrtenschreiber (Kontrollgerät) ausgebaut oder funktionsuntüchtig gemacht werden. Es gilt generell, dass Wohnmobile nicht dem Gütertransport dienen und in der Regel weniger als acht Fahrgastplätze haben. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Somit wäre ein Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerät nur noch in solchen Wohnmobilen, die nicht als Wohnmobil, sondern als Güter- bzw. Personentransportfahrzeug für mehr als 8 Personen genutzt werden, erforderlich.
Auszug aus einer schriftlichen Anfrage beim Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG / BALM)
Wie man in der E-Mail nun lesen kann, besteht für Wohnmobile über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht keine Pflicht mehr, das dort ein Fahrtenschreiber verbaut sein muss! Leider konnte ich in der StVZO unter dem genannten Paragrafen darauf keinen Hinweis finden…
Meine Informationen basieren auf einer alten Version der Rechtsvorschriften. Darum auch die Nachfrage beim BAG. Beim BAG ist eine aktuellere Version des Leitfadens online. Stand 09.11.2015. Dort ist dann auch enthalten, dass für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2013 zugelassen wurden, kein Fahrtenschreiber mehr verbaut sein muss.
Führerscheine im Hinblick auf Wohnmobile
Dass man für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zGG. Die Fahrerlaubnisklasse C braucht, muss ich eigentlich nicht extra erwähnen.
Hier gelten auch die Regeln des Verfallsdatums. Alle 5 Jahre erneuern. Jedoch für den rein privaten Bereich / Feuerwehr / Rettungsdienste und Katastrophenschutz entfallen die alle 5 Jahre wiederkehrenden Weiterbildungen nach BKRFQG so, wie ich es machen muss.
Diese Weiterbildungen sind nur denen »vorbehalten«, die mit Ihrem Führerschein auch Geld verdienen.
Dennoch kommt man nicht um die Arztbesuche herum. Die muss man trotzdem machen. Aber dennoch halten sich die Kosten hierfür in Grenzen. Bei vielen Ärzten geht die Untersuchung ab 50 € los.
Was benötigt man für die Führerscheinverlängerung
Als Berufskraftfahrer weiß man, was man benötigt. Als Privatperson ist das nicht immer ersichtlich, die Informationen gibt es reichlich im Internet, doch auch hier möchte ich mal alles auflisten, was man benötigt, damit man den Führerschein alle 5 Jahre verlängern kann / muss:
- Augenärztliches Gutachten
- den alten Führerschein
- Allgemeinärztliches Gutachten
- biometrisches Passfoto
- Aktueller Perso oder Reisepass
Wichtig ist: Das Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein!
Demonstrationen
Aktuell (Dez. 2023) laufen an verschiedenen Orten, Demonstrationen gegen die aktuelle Mauterhöhung. Auch hier fallen die Fahrten unter die Aufzeichnungspflicht. D.h. die Teilnahme an diesen Demonstrationen hat unter den gleichen Bedingungen stattzufinden, wie wenn ich Sonntagsmorgens mit der SZM mal eben zum Bäcker fahre. Die Fahrerkarte hat zu stecken, und die Lenk- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden! Egal, ob man Euch bei Facebook was anderes erzählt.
Fazit
Der § 30 Abs. 3 StVO regelt nun, dass man mit einem leeren Fahrzeug ab 7,5 Tonnen Gesamtmasse auch sonntags zum Bäcker, an den Baggersee oder sonst wo hinfahren kann. Natürlich nicht in diesem Wortlaut, denn es steht drin, was nicht erlaubt ist. Allerdings darf hier nicht vergessen werden, dass man das nur dann darf, wenn ich für den Sonntag noch ausreichend Fahrzeit zur Verfügung habe. Denn die Fahrerkarte muss trotzdem im Fahrtenschreiber stecken. Habe ich freitags oder samstags meine gesamte Fahrzeit für die laufende Woche ausgereizt, darf ich auch sonntags nicht mehr fahren. Auch nicht ab 22 Uhr. Denn die neue Woche beginnt erst montags um 0 Uhr!
Fakt ist, die Fahrerkarte / Tachoscheibe muss stecken / eingelegt sein und der Tacho darf nicht auf Out of Scope stehen. Fahren OHNE Fahrerkarte ist nicht drin. Die Regelungen dafür habe ich in einem anderen Artikel beschrieben.
In Bezug auf die Wohnmobile. Sollte dem wirklich so sein, dass auch für Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2013 zugelassen wurden, kein Fahrtenschreiber mehr notwendig ist, sollte sowohl der Gesetzestext, als auch der Leitfaden zu den Rechtsvorschriften aktualisiert werden. Ist ja nur so eine Idee.
Allerdings muss ich noch hinzufügen, dass einige EU Mitgliedsstaaten dennoch auf einen verbauten Fahrtenschreiber für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen ZGm. bestehen.