Zuletzt aktualisiert am 31. Mai 2017
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die Änderung des Fahrpersonalgesetzes wirft immer wieder Fragen auf, die noch nicht geklärt sind. Ich will mit diesem Artikel mal so langsam anfangen, da mal Klarschiff rein zu bringen
- 2 [stextbox id=“info“]Achtung, seit dem 31.05.2017 gibt es einen neuen Vorschlag aus Brüssel. D.h. diese Regelung hier könnte noch gekippt werden![/stextbox]
- 3
- 4 14 Tage draußen bleiben geht immer noch, sogar noch länger
- 5 Es gibt keinen Vordruck
Die Änderung des Fahrpersonalgesetzes wirft immer wieder Fragen auf, die noch nicht geklärt sind. Ich will mit diesem Artikel mal so langsam anfangen, da mal Klarschiff rein zu bringen
Auch wenn es viele noch immer noch nicht verstanden haben, es geht um die Regelmäßige Wochenruhezeit die nicht mehr im Fahrzeug verbracht werden darf. Und nicht wie andere behaupten, dass man gar nicht mehr im LKW schlafen dürfte.
[stextbox id=“info“]Achtung, seit dem 31.05.2017 gibt es einen neuen Vorschlag aus Brüssel. D.h. diese Regelung hier könnte noch gekippt werden![/stextbox]
14 Tage draußen bleiben geht immer noch, sogar noch länger
Man kann immer noch seine verkürzte Wochenruhezeit im Fahrzeug verbringen. D.h. alles was min. 24 Stunden aber weniger als 45 Stunden beträgt, zählt zur verkürzten Wochenruhezeit. Alles ab 45h zählt schon zur regelmäßigen Wochenruhezeit und eben die darf nicht mehr im Fahrzeug verbracht werden.
Geplant, oder besser gewünscht war, dass die Fahrer alle 14 Tage daheim bei Ihren Familien sein können. Doch daraus wurde nichts, man hat sich auf einen Kompromiss geeinigt.
Muss ich jetzt alle 14 Tage ins Hotel?
Ja und Nein. Die neue Regelung besagt ja nur, dass ich als Fahrer meine 45 Stunden nicht im LKW verbringen darf. Und damit ist eigentlich alles gesagt! Diskussionen wie: „Wer passt auf die Ladung auf?“ sind mir zu wieder, da Sie mit diesem Thema nichts zu tun haben und schon gar nicht in den Aufgabenbereich des Fahrers fallen!
Fakt ist, ich müsste eigentlich ins Hotel oder alternativ bei Bekannten unter kommen, wenn ich denn die Möglichkeit hätte.
Den Aufenthalt im Hotel kann ich durch eine Rechnungskopie nachweisen. Doch wie mach ich das, wenn ich bei Bekannten war? Auch das ist recht einfach.
Ich habe dazu mal eine Email zum Bundesamt für Güterkraftverkehr nach Köln geschickt und auch eine schöne Antwort erhalten, die ich euch als PDF zum runterladen gerne zur Verfügung stelle.
Es gibt keinen Vordruck
Für den Nachweis, dass ich bei Bekannten das „Wochenende“ verbracht habe, gibt es keinen „staatlichen“ Vordruck. Ein formloses Schreiben alá Günther … war in der Zeit von … bis … bei uns zu Gast und hat hier seine Regelmäßige Wochenruhezeit verbracht, inkl. Anschrift, Telefonnummer und eine Unterschrift reichen da aus. Sollte das einem kontrollierenden Beamten nicht reichen, dann könnt Ihr dem meine Email unter die Nase halten und sagen: Aber der hat gesagt… 🙂
So hier nun die Email.
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