Mindestausbildungsvergütung steigt 2027: Das müssen Auszubildende und Betriebe wissen
Für Auszubildende, die 2027 eine duale Berufsausbildung beginnen, steigt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Im ersten Ausbildungsjahr müssen künftig mindestens 764 Euro brutto im Monat gezahlt werden. Im zweiten Ausbildungsjahr sind es 902 Euro, im dritten 1.031 Euro und im vierten Ausbildungsjahr 1.070 Euro.
Die neuen Beträge wurden am 7. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Grundlage ist § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) . Die neuen Mindestbeträge gelten für Berufsausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen.
764 Euro im ersten Ausbildungsjahr
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungsbeginn im Jahr 2027 beträgt:
| Ausbildungsjahr | Mindestvergütung 2027 |
|---|---|
| 1. Ausbildungsjahr | 764 Euro |
| 2. Ausbildungsjahr | 902 Euro |
| 3. Ausbildungsjahr | 1.031 Euro |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.070 Euro |
Bei den Beträgen handelt es sich um monatliche Bruttobeträge. Die Mindestausbildungsvergütung ist eine gesetzliche Untergrenze. Sie soll verhindern, dass Ausbildungsvergütungen unangemessen niedrig angesetzt werden.
Im ersten Ausbildungsjahr steigt der Mindestbetrag gegenüber dem für 2026 geltenden Wert von 724 Euro um 40 Euro. Das entspricht einem Anstieg von knapp 5,6 Prozent.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bestätigt die neuen Sätze und weist darauf hin, dass die Mindestvergütung seit 2020 gesetzlich festgelegt ist.
Entscheidend ist der Beginn der Ausbildung
Die neuen Beträge gelten nicht automatisch für alle Auszubildenden, die im Jahr 2027 noch in einer Ausbildung sind.
Entscheidend ist vielmehr, wann das Ausbildungsverhältnis begonnen hat.
Wer beispielsweise bereits 2026 eine Ausbildung begonnen hat, bekommt nicht allein deshalb ab Januar 2027 automatisch die für 2027 festgelegten 764 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Für dieses Ausbildungsverhältnis gilt weiterhin die Mindestvergütung, die für das Jahr des Ausbildungsbeginns festgelegt wurde.
Das ergibt sich unmittelbar aus § 17 Absatz 2 BBiG . Dort ist festgelegt, dass die fortgeschriebene Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr für Berufsausbildungen gilt, die im Jahr der jeweiligen Fortschreibung begonnen werden.
Für einen Ausbildungsbeginn im Jahr 2027 gilt deshalb die neue Untergrenze von 764 Euro.
Warum wird die Mindestvergütung jedes Jahr angepasst?
Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung wird nicht jedes Jahr frei von der Politik festgelegt. Das Berufsbildungsgesetz enthält dafür einen festen Berechnungsmechanismus.
Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr wird jährlich fortgeschrieben. Grundlage ist das rechnerische Mittel der Ausbildungsvergütungen aus den beiden vorhergehenden Kalenderjahren. Das Gesetz regelt außerdem, wie der errechnete Betrag gerundet wird.
Das zuständige Bundesministerium muss die neuen Beträge spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres für das folgende Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Für die weiteren Ausbildungsjahre sieht das BBiG feste Aufschläge vor. Das zweite Ausbildungsjahr liegt 18 Prozent über dem Betrag des ersten Jahres, das dritte 35 Prozent und das vierte 40 Prozent.
Ausgehend von den 764 Euro für das erste Ausbildungsjahr ergeben sich für 2027 somit 902 Euro im zweiten, 1.031 Euro im dritten und 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
Die gesetzliche Mindestvergütung ist kein allgemeiner Ausbildungslohn
Die 764 Euro sind allerdings nicht das, was ein Auszubildender normalerweise verdienen muss.
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung ist lediglich die Untergrenze. Viele Ausbildungsbetriebe zahlen deutlich mehr.
Das zeigt auch der Blick auf die tariflichen Ausbildungsvergütungen. Nach den aktuellen Berechnungen des BIBB erhielten Auszubildende in tarifgebundenen Betrieben 2025 im Durchschnitt über alle Ausbildungsjahre hinweg 1.209 Euro brutto im Monat.
Die Unterschiede zwischen den Ausbildungsbereichen sind dabei erheblich. Im öffentlichen Dienst lag die durchschnittliche tarifliche Ausbildungsvergütung 2025 bei 1.329 Euro, in Industrie und Handel bei 1.266 Euro und im Handwerk bei 1.093 Euro.
Die gesetzliche Mindestvergütung ist deshalb vor allem eine Absicherung nach unten. Sie sagt nicht aus, was eine Ausbildung in einem bestimmten Beruf normalerweise bezahlt.
Tarifverträge können eine besondere Rolle spielen
Bei der Frage nach der zulässigen Ausbildungsvergütung reicht es deshalb nicht immer aus, nur auf die gesetzliche Mindestvergütung zu schauen.
§ 17 Absatz 3 BBiG sieht eine Ausnahme für tarifvertragliche Regelungen vor. Eine für den Ausbildungsbetrieb geltende tarifvertragliche Vergütung kann auch dann als angemessen gelten, wenn sie unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegt.
Für nicht tarifgebundene Betriebe gelten wiederum eigene Regeln. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb einer einschlägigen tariflichen Vergütung, ist eine Unterschreitung um mehr als 20 Prozent in der Regel nicht mehr angemessen.
Welcher Betrag tatsächlich gezahlt werden muss, hängt deshalb unter anderem davon ab, ob ein Tarifvertrag gilt und welcher Tarifvertrag auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden ist.
Was gilt bei einer Teilzeitausbildung?
Auch für eine Berufsausbildung in Teilzeit gibt es eine besondere Regelung.
Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend der verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit reduziert werden. Die Kürzung darf allerdings nicht stärker ausfallen als die Kürzung der Arbeitszeit.
Wird die Ausbildungszeit beispielsweise um 20 Prozent reduziert, kann grundsätzlich auch die Vergütung entsprechend um 20 Prozent reduziert werden. Eine darüber hinausgehende Kürzung ist nach § 17 Absatz 5 BBiG nicht angemessen.
Auch die Vergütung muss mit der Ausbildung steigen
Das Berufsbildungsgesetz schreibt nicht nur eine Mindesthöhe vor. Die Vergütung muss mit fortschreitender Berufsausbildung steigen, mindestens einmal jährlich.
Deshalb gibt es für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr jeweils höhere Mindestbeträge.
Wer 2027 eine dreijährige Ausbildung beginnt, startet damit bei mindestens 764 Euro und erreicht im dritten Ausbildungsjahr mindestens 1.031 Euro. Bei einer vierjährigen Ausbildung beträgt die gesetzliche Mindestvergütung im vierten Ausbildungsjahr 1.070 Euro.
Was bedeutet das für angehende Berufskraftfahrer?
Auch für angehende Berufskraftfahrer ist die neue Mindestausbildungsvergütung relevant. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer dauert regulär drei Jahre.
Wer die Ausbildung 2027 beginnt, muss deshalb mindestens die jeweils für das Ausbildungsjahr geltende Vergütung erhalten, sofern keine tarifvertragliche Sonderregelung greift.
Gerade im Transportgewerbe lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den Ausbildungsvertrag und auf die Frage, ob für den Ausbildungsbetrieb ein Tarifvertrag gilt. Die gesetzliche Mindestvergütung ist nur die absolute Untergrenze, sofern keine gesetzlich anerkannte tarifliche Ausnahme greift.
Für Ausbildungsbetriebe ist die Entwicklung ebenfalls relevant. Wer Nachwuchskräfte gewinnen möchte, steht nicht nur vor der Frage, was gesetzlich mindestens gezahlt werden muss. Die tatsächliche Ausbildungsvergütung kann bei der Entscheidung für einen Ausbildungsbetrieb eine wichtige Rolle spielen.
40 Euro mehr – aber nicht automatisch für alle
Für Jugendliche, die 2027 eine Berufsausbildung beginnen, steigt die gesetzliche Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr von 724 auf 764 Euro. Das sind 40 Euro mehr im Monat.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Auszubildende ab Januar 2027 automatisch 40 Euro mehr bekommt. Für bereits laufende Ausbildungsverhältnisse ist weiterhin die für das jeweilige Jahr des Ausbildungsbeginns festgelegte Mindestvergütung maßgeblich.
Die neue Regelung betrifft damit in erster Linie diejenigen, die 2027 einen neuen Ausbildungsvertrag beginnen.
Die Mindestausbildungsvergütung bleibt dabei genau das, was ihr Name sagt: eine gesetzliche Mindestgrenze. In vielen Ausbildungsberufen liegen die tatsächlichen Vergütungen deutlich darüber.
Quellen
- Bundesgesetzblatt – Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen 2027
- Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) – Mindestausbildungsvergütung steigt 2027 auf 764 Euro
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) – § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
- BIBB – Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025
- BIBB – Tarifliche Ausbildungsvergütungen
Stand: 7. Oktober 2026

