Lenkzeit Ausnahme: Artikel 12 VO 561/2006 einfach erklärt

Artikel 12 VO 561/2006: Wann darf man die Lenkzeit überschreiten? Erklärung der Ausnahme und warum sie heute oft falsch verstanden wird.

📌 Wichtig

Eines vorweg: Ich möchte hier niemanden zur Lenkzeitüberprüfung aufrufen / anspornen, sondern lediglich mal zeigen, dass es auch eine Ausnahme für die Ausnahme gibt.

Ich erlebe es nur oft genug, dass sich Kollegen aus Unwissenheit (was nicht selten an “Mangelnder Ausbildung liegt) einfach mal hier hin oder dort hin stellen, nur damit es bloß keine Strafe gibt, wegen Überschreitung der Lenkzeiten.

Als Kraftfahrer im Güter oder Personenkraftverkehr sind die Zeiten wann man nach wie vielen Stunden Lenkzeit eine Pause einzulegen hat, genauestens vorgegeben. Zwar nicht nach Uhrzeit, aber anhand von Stunden.

So muss man nach 4,5 Stunden reiner Lenkzeit eine Unterbrechung von min. 45 Minuten einlegen und nach weiteren 4,5 Stunden eigentlich 11 Stunden, bzw. wenn verkürzt auf max 9 Stunden.

Leider kommt es aufgrund der aktuellen Parkplatzsituation oftmals dazu, dass man keinen sicherern Stellplatz findet. Das erkennt man meistens daran, dass Rastplätze, Parkplätze und auch Autohöfe hoffnungslos überfüllt sind und die LKW teilweise bis auf die Fahrbahn stehen.

Alert

Die nachfolgende Erklärung greift nicht mehr. Die Parkplatzsituation in Deutschland ist bekannt, also kann man sich nicht mehr mit Artikel 12 VO/561/2006/EG rausreden!

Hier bietet die Lenk und Ruhezeitverordnung ( VO561/2006/EG ) eine Ausnahmeregelung an.

Im Artikel 12 steht:

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Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgerätes oder eienem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitsplan zu vermerken.

So nun könnte man meinen, es reicht, wenn ich dahinten drauf schreibe: keinen Parkplatz gefunden. Tja wenn alles so einfach wäre…

Der Aktuellen Ausgabe des Truckers (Ausgabe 9/2012) liegt ein kleines Heftchen bei, in dem genau steht, wie das Handschriftliche für die BAG genau auszusehen hat.

Leute ich bitte euch: ÜBERTREIBT es damit nicht. Viele wissen noch wie das hinterher mit den Urlaubsscheinen war. Man hat ja die Glaubwürdigkeit dieser Bescheinigungen in Frage gestellt. Gut einige Beamte machen das heute noch, gerade Freitags sollte man sich überlegen ob es Sinnvoll ist, sich auf Artikel 12 zu berufen, nur um mal eben noch die paar hundert Kilometer nach Hause zu fahren.

Gerade das wäre mehr als Auffällig und ein Grund zum Anzweifeln.

Ach ja, für die In-Frankreich-ist-das-aber-nicht-so Zweifler: Auch in Frankreich ist das so.

Die VO561/2006/EG ist eine EU Verordnung und als solche über jegliches Landesrecht erhaben. Noch besser ist hier: EU-Verordnungen müssen 1 zu 1 in Landesrecht übernommen und dürfen nicht geändert werden. D.h. auch der Artikel 12 gilt in Frankreich.

Alert

Die Erklärung greift nicht mehr. Die Parkplatzsituation in Deutschland ist bekannt, also kann man sich nicht mehr mit Artikel 12 VO/561/2006/EG rausreden!