Ein Arzt bescheinigt einem Berufskraftfahrer, dass er wieder fahren kann. Also müsste er seinen Führerschein zurückbekommen – so liegt der Gedanke nahe. Auch der Bericht über Michael Rettenbeck und die anschließende Diskussion bei Facebook geben Anlass, diese Frage genauer zu betrachten. Denn zwischen einer medizinischen Einschätzung und der Entscheidung über die Fahrerlaubnis liegt ein rechtlich entscheidender Schritt.
Der Arzt beurteilt die gesundheitlichen Voraussetzungen. Über die Erteilung, Verlängerung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis entscheidet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Im Verwaltungsverfahren ist sie auch für eine Entziehung zuständig. Ein Gutachten kann dafür ausschlaggebend sein, ersetzt aber nicht die behördliche Entscheidung. Dabei geht es rechtlich um die Fahrerlaubnis, also die Berechtigung zum Fahren; der Führerschein ist das Dokument, das diese Berechtigung nachweist.
Was der Arzt klärt und die Behörde entscheidet
Bestehen aufgrund konkreter Tatsachen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Fahreignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten verlangen. § 11 Abs. 2 FeV beschreibt dessen Zweck: Es dient dazu, die Entscheidung der Behörde vorzubereiten. Nach Absatz 6 legt sie fest, welche Fragen im jeweiligen Fall zu klären sind. Bei einer bereits bestehenden Fahrerlaubnis gelten diese Regeln über § 46 Abs. 3 FeV entsprechend.
Der Gutachter prüft deshalb eine konkrete fachliche Frage: Welche Auswirkungen hat etwa eine Erkrankung auf die Fähigkeit, bestimmte Kraftfahrzeuge sicher zu führen? Die Untersuchung muss sich auf ihren Anlass beziehen und der vorgegebenen Fragestellung folgen. Das verlangt Anlage 4a zur FeV. Auch die Befunde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
Die Behörde bewertet anschließend das Gutachten zusammen mit den übrigen entscheidungserheblichen Tatsachen. Das bedeutet keine freie Wahl, ob sie einer ärztlichen Einschätzung zustimmen möchte. Sie ist an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden und muss ihre Entscheidung auf eine tragfähige Tatsachengrundlage stützen. Ein schlüssiges Gutachten lässt sich nicht durch die persönliche medizinische Einschätzung eines Sachbearbeiters ersetzen. Sind fachliche Fragen offen oder Befunde widersprüchlich, müssen diese geklärt werden.
Diese Aufgabenverteilung ist auch keine Neuerung der letzten Jahre. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (Az. 3 C 20.15) wird die Gutachtenanforderung als Mittel zur Klärung von Eignungszweifeln behandelt. Die Trennung zwischen fachlicher Begutachtung und rechtlicher Entscheidung besteht seit Langem; Änderungen einzelner Vorschriften oder Begutachtungsgrundlagen ändern daran nichts.
Warum ein positives Gutachten nicht automatisch den Führerschein zurückbringt
Ein positives Gutachten kann gesundheitliche Eignungszweifel ausräumen. Es beantwortet aber zunächst die Fragen, für die es erstellt wurde. Ob damit sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Fahrerlaubnis erfüllt sind, muss die Behörde im Verfahren prüfen. Eine Aussage zur medizinischen Fahreignung klärt beispielsweise nicht automatisch andere, unabhängig davon bestehende Eignungszweifel.
Nach einer Entziehung wird die frühere Fahrerlaubnis auch nicht allein durch ein neues Gutachten wieder wirksam. Für die Neuerteilung gelten nach § 20 FeV grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung, mit den dort geregelten Besonderheiten. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen; das ergibt sich aus § 2 Abs. 2 StVG. Die Zuständigkeit der Behörde eröffnet also keinen Spielraum für eine beliebige Ablehnung.
Umgekehrt entzieht ein Arzt durch ein negatives Gutachten selbst keine Fahrerlaubnis. Steht die fehlende Eignung fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Bei bedingter Eignung sieht Absatz 2 stattdessen notwendige Beschränkungen oder Auflagen vor. Ein ungünstiger medizinischer Befund bedeutet daher nicht in jedem Fall, dass jede Fahrerlaubnisklasse dauerhaft verloren ist. Daneben können Strafgerichte unter den Voraussetzungen des § 69 StGB eine Fahrerlaubnis entziehen.
Für Berufskraftfahrer kommt es auf die Fahrerlaubnisklasse an
Für Berufskraftfahrer hängt an dieser Unterscheidung oft die berufliche Existenz. Wer nach einer Erkrankung wieder einen Lkw führen möchte, braucht eine Beurteilung, die sich auf die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen bezieht. Eine allgemeine Aussage wie „Sie können wieder fahren“ lässt offen, für welche Fahrzeuge und unter welchen Bedingungen das gelten soll.
Die Eignungstabelle in Anlage 4 zur FeV unterscheidet zwischen den Klassen für Motorräder, Pkw und weitere Fahrzeuge einerseits und den Lkw- und Busklassen andererseits. Bei verschiedenen Erkrankungen gelten für die zweite Gruppe strengere Anforderungen. Deshalb kann jemand gesundheitlich zum Führen eines Pkw geeignet sein, während die Voraussetzungen für C oder CE noch nicht erfüllt sind. Entscheidend sind die konkrete Erkrankung, die Befunde und die betroffene Fahrerlaubnisklasse.
Für die Diskussion über einzelne Fälle heißt das: Aus der Nachricht, ein Arzt halte jemanden wieder für fahrgeeignet, lässt sich allein noch nicht beurteilen, ob eine Ablehnung der Behörde rechtmäßig ist. Dafür müsste man die Fragestellung, das Gutachten und die Gründe der Entscheidung kennen. Ebenso verkürzt wäre die Aussage, der Arzt habe dem Betroffenen den Führerschein weggenommen.
Der Arzt begutachtet, die Behörde entscheidet. Beide tragen dabei Verantwortung: Der Gutachter für eine fundierte fachliche Beurteilung, die Behörde für deren rechtlich korrekte Bewertung und die Entscheidung über die Fahrerlaubnis.

