Rumänien schützt Lkw-Fahrer vor verpflichtendem Be- und Entladen – und Deutschland?
In Rumänien dürfen Berufskraftfahrer seit Juli 2026 bei bestimmten Gütertransporten nicht mehr ohne Weiteres zum Be- und Entladen verpflichtet werden. Das neue Gesetz regelt die Verantwortlichkeiten und sieht Bußgelder bei Verstößen vor. Allerdings gibt es Ausnahmen, darunter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fahrers. Während Spanien und Portugal bereits vergleichbare Regelungen eingeführt haben, bleibt die Aufgabenverteilung in Deutschland weitgehend eine Frage der vertraglichen Vereinbarungen.
Wer als Berufskraftfahrer regelmäßig an Laderampen unterwegs ist, kennt die Situation. Der Lkw steht endlich am Tor, die Papiere sind abgegeben und eigentlich könnte das Lagerpersonal mit dem Entladen beginnen. Stattdessen bekommt der Fahrer einen Hubwagen in die Hand gedrückt und soll die Ware selbst von der Ladefläche holen.
Manchmal bleibt es nicht dabei. Paletten müssen umgesetzt, Folien entfernt oder Waren für die weitere Verarbeitung vorbereitet werden. Aus dem Fahrer wird vorübergehend ein Lagerarbeiter, während die nächste Tour möglicherweise schon wartet.
Natürlich gibt es Transportarten, bei denen das Be- oder Entladen von Anfang an zur Tätigkeit des Fahrers gehört. Wer beispielsweise im Holztransport mit einem eigenen Ladekran arbeitet, hat eine andere Aufgabenverteilung als ein Fahrer, der palettierte Handelsware an ein Zentrallager liefert.
Problematisch wird es dort, wo zusätzliche Arbeiten ohne entsprechende Vereinbarung oder Rücksicht auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen erwartet werden.
In mehreren europäischen Ländern wurden deshalb besondere Vorschriften eingeführt, um die Verantwortung beim Be- und Entladen klarer zu regeln. Rumänien gehört seit Sommer 2026 dazu.
Rumänien hat das Gesetz inzwischen verabschiedet
Als ich mich im März 2026 erstmals mit dem rumänischen Vorhaben beschäftigte, war das Gesetz noch nicht endgültig verabschiedet. Inzwischen ist aus dem Entwurf geltendes Recht geworden.
Am 27. Mai 2026 stimmte die rumänische Abgeordnetenkammer dem Gesetz zu. Am 24. Juni wurde es als Gesetz Nr. 100/2026 im rumänischen Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß Artikel 7 trat es 30 Tage nach seiner Veröffentlichung, also am 24. Juli 2026, in Kraft.
Das Gesetz betrifft den gewerblichen Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 12,5 Tonnen beträgt.
Nach Artikel 2 dürfen Fahrer solcher Fahrzeuge von Transportkunden, Warenlieferanten, Vermittlern oder deren Vertretern grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, Waren, Ladungsträger oder Verpackungen zu be- beziehungsweise entladen.
Damit greift die Regelung nicht einfach nur in die Organisation einer einzelnen Spedition ein. Sie nimmt auch diejenigen in die Verantwortung, die Transportleistungen beauftragen oder an der Durchführung beteiligt sind.
Das ist im Güterverkehr durchaus bedeutsam. Schließlich entstehen viele Konflikte beim Be- und Entladen gar nicht zwischen Fahrer und eigenem Arbeitgeber, sondern unmittelbar beim Kunden.
Ein Fahrer kommt mit seiner Ladung an und bekommt vor Ort erklärt, dass er erst entladen müsse, bevor seine Papiere bearbeitet werden. Für ihn stellt sich dann die Frage, ob er die zusätzliche Arbeit erledigt oder eine möglicherweise längere Auseinandersetzung riskiert.
Genau bei solchen Situationen setzt die rumänische Regelung an.
Kein absolutes Verbot: Das Gesetz enthält Ausnahmen
Allerdings wäre es falsch, die neue Regelung als vollständiges Verbot sämtlicher Lade- und Entladearbeiten durch Berufskraftfahrer zu bezeichnen.
Artikel 2 Absatz 2 sieht eine Ausnahme für spezialisierte Transporte vor. Wenn die Art des Transports das Entladen durch den Fahrer erfordert, kann diese Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig sein.
Dafür muss die entsprechende Möglichkeit im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung mit dem eigenen Arbeitgeber vorgesehen sein.
Das ist bei Spezialtransporten auch nachvollziehbar. Ein Tankfahrzeug, ein Holztransporter mit Ladekran oder andere Fahrzeuge mit spezieller Entladetechnik lassen sich nicht ohne Weiteres mit dem Transport palettierter Handelsware vergleichen.
Die genaue Reichweite solcher Ausnahmen ergibt sich allerdings aus den gesetzlichen Voraussetzungen und den gegebenenfalls einschlägigen Durchführungsbestimmungen. Eine pauschale Freistellung sämtlicher Spezialtransporte lässt sich daraus nicht ableiten.
Besonders interessant ist eine weitere Bestimmung.
Artikel 3 Absatz 2 sieht vor, dass bei einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Fahrers zum Be- oder Entladen unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften kein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand vorliegt.
Damit eröffnet das Gesetz eine Möglichkeit, solche Arbeiten auch außerhalb der ausdrücklich geregelten Spezialtransporte durchzuführen.
Diese Bestimmung dürfte in der Praxis eine wichtige Rolle spielen.
Denn eine schriftliche Zustimmung ist zunächst einmal ein dokumentierter Wille des Fahrers. Sie beantwortet aber nicht automatisch die Frage, unter welchen Umständen diese Zustimmung zustande gekommen ist.
Wie freiwillig ist beispielsweise eine Unterschrift, wenn der Fahrer unter Zeitdruck steht, sein Arbeitgeber auf eine schnelle Abfertigung drängt oder der Kunde erklärt, dass ohne seine Mithilfe zunächst nichts passiert?
Das ist keine Behauptung darüber, wie rumänische Unternehmen künftig handeln werden. Es ist eine praktische Frage, die sich bei der Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung zwangsläufig stellt.
Entscheidend wird deshalb auch sein, wie die zuständigen Behörden die Freiwilligkeit und die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften kontrollieren.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Rumänien belässt es nicht bei einer unverbindlichen Empfehlung.
Artikel 4 des Gesetzes sieht konkrete Bußgelder vor. Wer als Transportkunde, Warenlieferant oder Vermittler gegen das Verbot verstößt, Fahrer zum Be- oder Entladen zu zwingen, muss mit einer Geldbuße zwischen 5.000 und 20.000 rumänischen Lei rechnen.
Für Transportunternehmen, die entgegen den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verpflichtungen in ihren Verträgen mit Kunden oder anderen Beteiligten vereinbaren, sind Bußgelder zwischen 10.000 und 20.000 Lei vorgesehen.
Solche unzulässigen Vertragsklauseln sind nach Artikel 3 Absatz 1 zudem von Rechts wegen nichtig.
Die Kontrolle übernehmen die zuständigen Stellen der rumänischen Arbeitsinspektion sowie das staatliche Kontrollorgan für den Straßentransport, ISCTR.
Die Behörden dürfen unter anderem Transportdokumente verlangen und Kontrollen bei Transportunternehmen sowie an Be- und Entladestellen durchführen.
Damit ist zumindest eine rechtliche Grundlage vorhanden, um Verstöße nicht nur bei einer Straßenkontrolle, sondern auch unmittelbar an den betreffenden Betriebsstätten zu untersuchen.
Ob die Regelung im Alltag tatsächlich zu einer Entlastung der Fahrer führt, wird sich allerdings erst anhand ihrer praktischen Durchsetzung beurteilen lassen.
Deutschland: Was § 412 HGB tatsächlich regelt
Auch in Deutschland existiert eine gesetzliche Regelung zur Verantwortung beim Be- und Entladen.
Die entscheidende Vorschrift ist § 412 Handelsgesetzbuch (HGB).
Danach ist grundsätzlich der Absender verpflichtet, das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie es zu entladen. Der Frachtführer ist dagegen für die betriebssichere Verladung verantwortlich.
Allerdings gilt diese Aufgabenverteilung nur, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt.
Auch abweichende vertragliche Vereinbarungen können eine Rolle spielen.
Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die im Transportgewerbe häufig untergeht: § 412 HGB regelt zunächst das Verhältnis der Beteiligten am Frachtvertrag.
Er bestimmt nicht unmittelbar, welche konkreten Tätigkeiten ein angestellter Berufskraftfahrer gegenüber seinem Arbeitgeber auszuführen hat.
Wenn ein Transportunternehmen gegenüber einem Kunden die Entladung übernimmt, bedeutet das deshalb noch nicht automatisch, dass jeder Fahrer persönlich dazu verpflichtet ist, diese Arbeit auszuführen.
Dafür müssen zusätzlich die arbeitsvertraglichen Pflichten, das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen berücksichtigt werden.
Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Grenzen näher bestimmen. Dieses Weisungsrecht ist jedoch nicht unbegrenzt.
Es kommt also auf den konkreten Arbeitsvertrag, die vereinbarte Tätigkeit und die jeweiligen Umstände an.
Ein allgemeines gesetzliches Verbot, wonach angestellte Lkw-Fahrer in Deutschland grundsätzlich keine Waren be- oder entladen dürfen, ergibt sich aus § 412 HGB jedenfalls nicht.
Ausführlicher habe ich das in meinem Artikel § 412 HGB – Warum ein einzelner Paragraph nicht die ganze Rechtslage erklärt /post/bkf/paragraph/) beschrieben.
Wenn aus dem Fahrer ein Lagerarbeiter wird
Wie unterschiedlich die Praxis im deutschen Transportgewerbe aussieht, habe ich in meiner beruflichen Laufbahn selbst erlebt.
Es gibt Unternehmen, in denen das Lagerpersonal die Ware übernimmt und der Fahrer sich um seine eigentlichen Transportaufgaben kümmern kann. Bei anderen Kunden gehört es dagegen zum normalen Ablauf, dass Fahrer selbst entladen, Verpackungsmaterial entfernen oder die Ware an bestimmten Stellen im Lager bereitstellen.
Ein konkretes Beispiel ist die Belieferung von Handels- und Distributionslagern. Dort können Fahrer aufgefordert werden, Paletten selbst mit einem Hubwagen von der Ladefläche zu bewegen.
Teilweise bleibt es nicht beim reinen Abladen. Dann müssen noch Folien entfernt, Paletten umgesetzt oder andere Tätigkeiten erledigt werden, die mit dem eigentlichen Transport nur mittelbar zusammenhängen.
Solche Arbeiten sind nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Berufskraftfahrer ausgeführt werden.
Es muss aber geklärt sein, wer für diese Tätigkeiten verantwortlich ist, ob der Fahrer dazu arbeitsrechtlich verpflichtet werden kann und ob die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden.
Auch die Arbeitszeit spielt eine Rolle. Das Entladen von Waren ist grundsätzlich Arbeitszeit und nicht etwa eine Ruhezeit, nur weil sich der Lkw währenddessen nicht bewegt.
Gerade deshalb halte ich eine klare Aufgabenverteilung für wichtig.
Ein Fahrer, der nach mehreren Stunden Fahrt zusätzlich körperlich anstrengende Ladearbeiten übernimmt, ist anschließend nicht automatisch genauso ausgeruht wie jemand, der während dieser Zeit tatsächlich eine Ruhepause einlegen konnte.
Spanien hat bereits 2022 gehandelt
Rumänien ist nicht das erste europäische Land, das die Beteiligung von Fahrern am Be- und Entladen gesetzlich begrenzt.
Spanien hat bereits mit dem königlichen Gesetzesdekret 3/2022 entsprechende Regelungen eingeführt.
Die spanischen Vorschriften betreffen grundsätzlich Fahrer von Gütertransportfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen.
Diese dürfen im Regelfall nicht an den Be- und Entladevorgängen einschließlich der Handhabung von Ladungsträgern und Verpackungen teilnehmen.
Allerdings gibt es auch hier ausdrücklich geregelte Ausnahmen, beispielsweise für Umzüge, Tanktransporte, bestimmte Schüttguttransporte und Transporte mit besonderen technischen Einrichtungen.
Darüber hinaus enthält das spanische Recht weitere besondere Ausnahmetatbestände.
Die Regelung ist also ebenfalls kein allgemeines Verbot jeder Lade- und Entladetätigkeit durch Fahrer.
Sie schafft aber eine klare gesetzliche Ausgangslage und begrenzt die Möglichkeiten, entsprechende Arbeiten auf das Fahrpersonal zu übertragen.
Portugal setzt ebenfalls auf klare Verantwortlichkeiten
Auch Portugal hat bereits 2021 das Recht zum Be- und Entladen im Straßengüterverkehr überarbeitet.
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 57/2021 wurden unter anderem die Verantwortlichkeiten für Lade- und Entladevorgänge konkretisiert.
Grundsätzlich sollen diese Arbeiten durch den Absender beziehungsweise den Empfänger durchgeführt werden. Selbst wenn der Transporteur aufgrund einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung verantwortlich ist, muss er im Regelfall dafür entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einsetzen, das nicht der Fahrer ist.
Allerdings enthält auch die portugiesische Regelung Ausnahmen.
So können Fahrer unter den geltenden kollektivvertraglichen Voraussetzungen beispielsweise bei bestimmten Verteilertransporten, Umzügen oder speziellen Transportarten weiterhin Lade- und Entladearbeiten übernehmen.
Besonders interessant ist dabei die Bedeutung der kollektivvertraglichen Regelungen.
Sie zeigen, dass nicht jede Einzelheit ausschließlich durch ein gesetzliches Verbot geregelt werden muss. Auch kollektiv ausgehandelte Arbeitsbedingungen können eine wichtige Rolle bei der Aufgabenverteilung spielen.
Spanien, Portugal und Rumänien verfolgen damit vergleichbare Ziele, verwenden aber unterschiedliche rechtliche Instrumente und Ausnahmen.
Ein einheitliches europäisches Be- und Entladeverbot für Berufskraftfahrer gibt es dadurch nicht.
Was Deutschland daraus lernen könnte
Die Entwicklungen in diesen drei Ländern zeigen, dass die Aufgabenverteilung zwischen Fahrer, Transporteur, Absender und Empfänger durchaus gesetzlich präziser geregelt werden kann.
In Deutschland bleibt dagegen vieles von den jeweiligen Verträgen und der konkreten betrieblichen Organisation abhängig.
Das muss nicht zwangsläufig schlecht funktionieren. Es gibt schließlich auch hier Unternehmen, die ihre Fahrer nicht mit zusätzlichen Lagerarbeiten belasten und für eine klare Trennung der Aufgaben sorgen.
Problematisch sind vielmehr die Fälle, in denen Verantwortung und tatsächliche Arbeitsleistung auseinanderfallen.
Wenn ein Auftraggeber erwartet, dass ein Fahrer entlädt, obwohl das nicht zu seinen vereinbarten Aufgaben gehört, entsteht ein Konflikt. Noch schwieriger wird es, wenn sich Fahrer unter Druck gesetzt fühlen, solche Arbeiten trotzdem zu übernehmen, um ihre Tour ohne weitere Verzögerungen fortsetzen zu können.
Eine gesetzliche Regelung nach spanischem oder rumänischem Vorbild könnte hier für mehr Klarheit sorgen.
Sie müsste allerdings sorgfältig zwischen unterschiedlichen Transportarten unterscheiden. Ein Fahrer im Stückgutverkehr hat andere Aufgaben als jemand, der mit einem Ladekran Holz transportiert oder mit einem Tankfahrzeug unterwegs ist.
Ebenso müsste geklärt werden, wie mögliche Ausnahmen geregelt und kontrolliert werden sollen.
Denn ein Verbot allein hilft wenig, wenn anschließend durch weit gefasste Ausnahmen oder standardisierte Einverständniserklärungen praktisch dieselben Arbeitsbedingungen fortbestehen.
Ohne die Fahrer selbst wird sich wenig verändern
Bei der Diskussion über bessere Arbeitsbedingungen wird gerne auf Politik, Unternehmen und Verbände verwiesen. Natürlich tragen diese eine erhebliche Verantwortung.
Allerdings sollten wir Fahrer unsere eigene Rolle dabei nicht ausklammern.
Wer Veränderungen möchte, muss auch bereit sein, sich gemeinsam mit anderen Beschäftigten dafür einzusetzen.
Das beginnt nicht erst bei einer politischen Forderung nach neuen Gesetzen. Schon innerhalb eines Betriebs können Beschäftigte versuchen, klare Aufgabenverteilungen, sichere Arbeitsabläufe und verbindliche Regelungen für zusätzliche Tätigkeiten zu erreichen.
Gewerkschaften und Betriebsräte können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Auch die Regelungen in anderen europäischen Ländern sind nicht einfach vom Himmel gefallen. In Spanien gingen den gesetzlichen Änderungen unter anderem Auseinandersetzungen und Verhandlungen zwischen Regierung und Transportwirtschaft voraus. In Portugal waren an den Vorarbeiten auch Interessenvertretungen der Beschäftigten beteiligt.
Natürlich kann man sich bei Facebook darüber ärgern, dass Fahrer immer häufiger zusätzliche Arbeiten übernehmen sollen. Ich kann diesen Ärger durchaus nachvollziehen.
Nur wird eine Aufgabenverteilung an der Laderampe nicht dadurch verändert, dass unter einem Beitrag mehrere Hundert Kommentare geschrieben werden.
Dafür braucht es konkrete Forderungen, gemeinsame Interessenvertretung und Beschäftigte, die bereit sind, sich auch außerhalb der sozialen Netzwerke für Verbesserungen einzusetzen.
Fazit: Rumänien hat gehandelt, die Umsetzung bleibt entscheidend
Seit Juli 2026 besitzt Rumänien eine gesetzliche Regelung, die Berufskraftfahrer bei bestimmten gewerblichen Gütertransporten davor schützen soll, gegen ihren Willen zum Be- und Entladen verpflichtet zu werden.
Das ist eine Veränderung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Allerdings enthält das Gesetz Ausnahmen, insbesondere bei spezialisierten Transporten und bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Fahrers.
Ob die Regelung langfristig die gewünschten Verbesserungen bringt, wird deshalb nicht allein vom Gesetzestext abhängen, sondern auch von seiner praktischen Durchsetzung.
Spanien und Portugal haben bereits zuvor vergleichbare Wege eingeschlagen.
Deutschland verfügt dagegen mit § 412 HGB vor allem über eine frachtvertragliche Ausgangsregelung, die kein allgemeines persönliches Be- und Entladeverbot für angestellte Berufskraftfahrer enthält.
Für mich bleibt deshalb die Frage, ob wir auch hierzulande eine deutlichere gesetzliche Trennung der Aufgaben brauchen.
Ich halte das zumindest für diskussionswürdig. Dabei geht es nicht darum, dass ein Fahrer grundsätzlich keinen Hubwagen mehr anfassen dürfte. Es geht darum, dass zusätzliche Arbeiten nicht selbstverständlich auf Beschäftigte übertragen werden sollten, ohne ihre Aufgaben, die Arbeitszeit und die Verantwortung dafür klar zu regeln.
Andere europäische Länder haben gezeigt, dass sich solche Fragen gesetzlich angehen lassen. Ob daraus auch in Deutschland Veränderungen entstehen, hängt allerdings nicht nur von der Politik ab, sondern ebenso davon, wie entschieden wir Fahrer unsere Interessen gemeinsam vertreten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Rumänien: Gesetz Nr. 100 vom 24. Juni 2026 – offizieller Gesetzestext
- Rumänisches Parlament: Gesetzgebungsverfahren PL-x 105/2026
- Spanien: Königliches Gesetzesdekret 3/2022 – offizielles Gesetzblatt
- Portugal: Gesetzesdekret Nr. 57/2021 – Diário da República
- Deutschland: § 412 HGB – Verladen und Entladen
- Deutschland: § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers


