Änderung in der Warnwestenpflicht

Erstellt am: 27/03/2015 - Lesezeit: 3 Minuten

Seit dem 05.06.2013 besteht eine Pflicht zur Mitführung der Warnweste in PKW’s, LKW’s etc. Hierbei muss pro Fahrzeuginsasse min. 1 Warnweste vorhanden sein. Wer es genauer wissen möchte, schaut einfach mal in der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ( Bundesrat 445/13) nach.

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“Leider hat diese nicht zu der erforderlichen Verbesserung, möglichst zeitnah und spürbar, geführt. Dadurch, dass viele Kollegen ihre Warnwesten immer noch teils schwer und schlecht erreichbar lagern (Staufach unter diversem „Gerümpel“, unter einem Sitz, in irgendwelchen Ecken im LKW) oder, was der Leuchtfarbe der Warnweste sehr schadet, über die Rückenlehne des Beifahrersitzes gehängt. 30 % der Leuchtkraft gehen allein durch diese „Lagerung“ verloren und somit ist die optimale Sichtbarkeit in Gefahrensituationen nicht mehr gegeben. Somit müssten alle 2 Jahre die Warnwesten ausgetauscht werden. Auch, in Anbetracht der Tragezeit (sie wird niemals sauber bleiben!).”

Doch das ist nicht alles was Herr Strohmann zu berichten weiß:

“Solange bis für die Problematik eine adäquate Lösung gefunden wird, greift nun ja die Übergangsregelung 445/13/1”. Damit wird – zumindest für den Güterkraftverkehr über 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht – das Tragen der Warnweste zunächst während der Arbeitszeit hinter dem Steuer zur Pflicht. Dies erspare nicht nur das ständige An- und Ausziehen bei vielen Kunden, auch bei Pannen sei jeder Kraftfahrer “inzwischen automatisch besser geschützt“, so Strohmann weiter. Ob man dem Ausbleichen der Farbe durch neue Produktionsmethoden entgegenwirken kann, wird derzeit noch geprüft. “Die waren früher einfach nicht darauf vorbereitet. Es war üblich, alles, nicht täglich gebraucht wurde, einfach im dunklen Kofferraum zu lagern.”

Und was bedeutet das nun im Klartext?

  1. In Kraft tretend ab dem 01.04.2015
  2. Gilt für alle Fahrer und Beifahrer für Fahrzeuge ab 2,8 t zgG (auch im Personenbeförderungsbereich)
  3. Warnweste in fluoreszierender Farbe. Farbton gelb, orange oder orange-rot.
  4. 60° Sichtbarkeit durch komplett durchgehende Reflektorstreifen (Bauch, Rücken und Seite), mind. 5 cm breit.
  5. Während der Arbeitszeit durchgängig zu tragen, von Fahrer und Beifahrer.

Ferner ist es aufgrund des ständigen Tragens und der deutlich höheren Ausbleichgefahr der Weste zu empfehlen, diese alle 2 gegen eine neue auszutauschen. Es bleibt zu hoffen, dass die Industrie bald widerstandsfähigere Warnwesten basteln kann, dann kann man die eine Warnweste wenigstens länger tragen.

Ach ja, da das Ganze ja nicht ohne Bußgeld vonstattengehen kann, beträgt dieses bei einem Verstoß gegen die Verordnung beim ersten Mal rund 30 €. Im Wiederholungsfall liegt das Bußgeld dann schon bei 75 € und ein Pünktchen in Flensburg.

Quelle: ET-Radio.de

Bis dahin weiter gute Fahrt und vergesst nicht, den Kollegen Bescheid zu geben.

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Aktualisierung am 18.09.2025

Da dieser und auch der andere Artikel zu diesem Thema nun schon über 10 Jahre alt ist, habe ich beide mal einem Update unterzogen. Nicht nur was die Rechtschreibung anbelangt, sondern auch, die Links mal aktuallisiert oder entfernt, weil die jeweiligen Seiten nicht mehr existieren.


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Christian Rumpf

Ich bin aktiver Berufskraftfahrer in zweiter Generation mit langjähriger Erfahrung im Transportsektor. Auf diesem Blog teile ich meine persönliche Meinung und Erfahrungen.

 

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