Fahrerkarte – Alles, was es da zu wissen gibt

Fahrerkarte

Immer wieder tauchen Fragen auf, ob man ohne Fahrerkarte fahren darf. Die Antwort ist eigentlich einfach, obwohl man je nach Führerscheinstelle und »Personal« unterschiedliche Antworten bekommt.

Grundsätzlich gilt: Es darf nicht ohne gültige Fahrerkarte gefahren werden.

Da das Thema Fahrerkarte allerdings sehr umfangreich ist, werde ich ab sofort nur noch einen Beitrag zu diesem Thema schreiben und diesen hier ständig aktualisieren.

Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen im Gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr.

ABER, es gibt auch gewisse Situationen, wo man nicht ohne kann. Ist die Karte defekt, ging verloren oder wurde geklaut, darf man max. 15 Tage ohne fahren. Die Ersatzkarte muss spätestens nach 7 Kalendertagen beantragt sein! Jetzt ist es allerdings auch so, dass man nicht einfach morgens losfahren darf und das war es dann. Beim Fahren, ohne Karte gelten gewisse Dinge, die man zu beachten hat, denn schließlich unterliegt man immer noch der Dokumentationspflicht.

  1. Vor Fahrtbeginn einen Ausdruck machen
  2. Auf diesem Ausdruck, das Datum, die Uhrzeit, den Anfangskilometerstand, den Namen, die Nummer der Fahrerkarte ODER des Führerscheins sowie die vom Vortag geleisteten sonstigen Arbeitszeiten eintragen und das ganze noch durch die eigene Unterschrift bestätigen.
  3. Beim Feierabend müssen die im Tacho aufgezeichneten Lenkzeiten und deren Unterbrechungen / Ruhezeiten ausgedruckt und ggf. um die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten (handschriftlich) ergänzt werden. Ebenfalls darf der Name und die Nummer der Fahrerkarte ODER des Führerscheins nicht fehlen.

Die o.g. Dinge müssen auch bei einem Fahrzeugwechsel (zwischen analogem und digitalem Tacho) gemacht werden. Die Ausdrucke sind stets dem Arbeitgeber sowie ggf. dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen. Auch hierbei besteht eine Mitführungspflicht von 28 Tagen! Dass die Fahrerkarte alle 28 Tage ausgelesen werden muss, versteht sich eigentlich von selbst. Der Tacho alle 90 Tage.

Privatfahrten mit dem LKW

Bei Privatfahrten mit dem LKW muss natürlich keine Fahrerkarte gesteckt sein. Allerdings ist hier das Gewicht entscheidend. Bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, brauche ich keine Fahrerkarte zu stecken. Bei Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen unterliege ich jedoch wieder der Lenk- und Ruhezeiten und muss meine Fahrerkarte stecken. Somit wäre das theoretisch keine Privatfahrt, auch wenn ich bspw. sonntags mit meiner Zugmaschine zum Bäcker fahre. Für LKWs mit H-Kennzeichen gilt diese Regel nicht.

Anders gesagt, wenn ich für Freunde einen Umzug machen will, mein LKW aber über 7,5 Tonnen liegt, muss ich den Umzug ggf. absagen, wenn ich für die Zeit keine Lenkzeit mehr habe oder meine Wochenruhezeit dadurch nicht einhalten kann!

Defekte Fahrerkarten mit der Chipnummer E 216

Seid Februar 2011 ist bekannt, dass Fahrerkarten mit der Chipnummer E 216 einen Defekt aufweisen können. Hier löst sich in der Regel der auf der Karte aufgeklebte Chip. Die Herstellerfirma Zauner (ZA-ARC) geht zwar laut einer Pressemitteilung davon aus, dass es an der eingesetzten Software liegt, doch wenn kein Chip mehr auf der Karte ist, gibt es keine Software, die diese auslesen kann. Man wird gebeten, sich bei einem Defekt mit der Herstellerfirma in Verbindung zu setzen. Ansprechpartner ist Herr Kowalewski unter Telefon +49 (6104) 699174.

Andere Tätigkeiten

Für andere Tätigkeiten, die nicht der VO 561/2006/EG unterliegen, muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, dass man kein Fahrzeug bewegt hat, welches der genannten Verordnung unterliegt. Hier ist aber auch ein Nachtrag (Arbeitszeit) im digitalen Tacho legitim.

Der Krankheitsfall

Was tun, wenn man nun längere Zeit krank war, so wie ich nach meinem Herzinfarkt? Krankheit lässt sich jedoch schlecht auf der Fahrerkarte nachtragen. Doch jetzt wird es etwas kompliziert. Wie ja einigen bekannt ist, wurde kürzlich erst die Fahrpersonalverordnung »überarbeitet«. Jetzt besagt hier der § 20 in Abs. 1

(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

  1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,
  2. erkrankt waren,
  3. sich im Urlaub befanden oder
  4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben, haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vornimmt.

Die Frage, die sich mir hier jetzt stellt, Krankheit kann ich nicht als solche nachtragen, müsste ich also auf Pause stellen. Doch das wären mal eben 6 Wochen. Die auf dem Bild erkennbare Bescheinigung über Tätigkeiten darf ich theoretisch nicht vorlegen, da ich einen digitalen Tacho habe und es mir zumutbar ist, dieses Ereignis nachzutragen. Ich habe diesbezüglich mal wieder das BAG angeschrieben. Mal schauen, was davonkommt. Sobald die Antwort da ist, werde ich diesen Abschnitt aktualisieren und die Antwort als Download an diesen Artikel anhängen.

UPDATE

Vom Bundesamt für Güterkraftverkehr habe ich indessen eine Antwort bekommen. Laut der Aussage des Herrn Arne Mantowsky wird der Krankheitsfall als Ruhezeit nachgetragen. Klar geht auch nicht anders. Da ich nun aber länger als 5 Tage krank war, kann ich ebenfalls laut der E-Mail eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage als Nachweis für meine Fehlzeiten verwenden.

Wenn die Fahrerkarte ungültig wird

Die Fahrerkarte ist genau wie der Führerschein nur 5 Jahre gültig. Daher ist es wichtig, vor Ablauf der Fahrerkarte eine sog. Folgekarte zu beantragen. In der Regel dauert es 10 Tage, bis die neue Karte da ist. Preise können je nach Führerscheinstelle / Bundesland variieren. Ich habe im Dezember 2015 hier im Hochsauerlandkreis 46 € bezahlt. Nur so als Hinweis.

Moderne Fahrtenschreiber zeigen an, in wie viel Tagen die Fahrerkarte ungültig wird, angesichts dessen immer mal einen Blick auf den Tacho haben, wenn man die Karte rausnimmt.

Was darf der Chef mit meiner Karte anstellen und was nicht?

Was der Arbeitgeber mit meiner Fahrerkarte machen darf und was nicht, ist schnell erklärt. Denn er darf nur eine Sache: Meine Fahrerkarte im Rahmen der Dokumentationspflicht auslesen und mehr darf er nicht!

Damit keine weiteren Fragen auftauchen, er darf nicht:

  • die Karte einbehalten,
  • an Dritte weitergeben (anderen Fahrer etwa, damit der darauf weiter fahren kann)
  • mir nicht untersagen, die Daten selber auszulesen

Somit beschränkt sich sein Handeln mit meiner Karte lediglich, auf das, was ich oben schon beschrieben habe: Er darf Sie nur auslesen und mehr darf er nicht! Die Karte ist auf Euren Namen ausgestellt und somit Euer Eigentum!

Die ausgelesenen Daten sind zu archivieren und auf Verlangen der Behörden an diese weiterzuleiten. Unbefugten Dritten dürfen die Daten der Fahrer nicht herausgegeben werden.

Ab wann benötige ich eine Fahrerkarte / Fahrtenschreiber?

Grundsätzlich muss man erst einmal klären, ab wann überhaupt ein Fahrtenschreiber vorgeschrieben ist.

Denn hier gibt es bestimmte Gewichtsklassen, für die keine Fahrtenschreiber vorgeschrieben sind. Bei einem gewerblichen Transport sind Fahrtenschreiber dann vorgeschrieben, wenn:

  • Das Fahrzeug / die Fahrzeugkombination, das zzG. mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
  • Busse mit mehr als 8 Fahrgastsitzen

Wird das Fahrzeug privat betrieben, wird keine Fahrerkarte benötigt, auch wenn ein Fahrtenschreiber verbaut ist. Hier spielt dann auch das Gewicht keine Rolle.

Für Fahrzeuge zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen besteht keine Pflicht die Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber auszurüsten. Ist allerdings einer verbaut, muss der auch benutzt werden.

Somit ist festzuhalten: Eine Fahrerkarte brauche ich nur im gewerblichen Transport von Gütern / Personen.

Die Handwerkerregelung

Hier noch ein spezieller Fall, wann man keine Fahrerkarte braucht.

Die sog. Handwerkerregelung. In groben Zügen beschrieben besagt diese Regelung, dass ein Handwerker, der lediglich das Material, welches er auf seiner Baustelle benötigt, transportiert und danach seiner eigentlichen Aufgabe nachgeht, braucht im Umkreis um 100 Kilometer (bis zum 02.03.2015 galt ein Radius von 50 km) um den Firmensitz keine Fahrerkarte einlegen.

Heißt im Umkehrschluss, geht es über diese 100 km hinaus, braucht man eine Fahrerkarte.

Arbeitszeit

Das Stecken und das Entnehmen der Fahrerkarte, so wie das Bedienen des Fahrtenschreibers, zählt mit zur Arbeitszeit. Heißt also, bevor ich die Fahrerkarte in den Tacho stecke und sie auch wieder aus selbigem entnehme, muss ich mich vergewissern, dass der Tacho auf Arbeitszeit (die beiden Hämmerchen) steht.

Heißt also auch, wenn ich die Karte die ganze Woche über im Fahrtenschreiber lasse, muss ich mich, bevor ich Beginn und Ende Land nachtrage, davon vergewissern, dass auch hier der Fahrtenschreiber auf Arbeitszeit steht.

Ansonsten kostet es Geld: Pro Verstoß 75 € für den Fahrer, 225 € für das Unternehmen.

Die Fahrerkarte entnehme ich immer bei laufendem Motor, weil ich es, auch wenn man es heute nicht mehr machen müsste, den LKW noch etwas nachlaufen lasse. In der Zeit kann ich die Karte entnehmen, da der Fahrtenschreiber beim Anhalten ohnehin auf Arbeitszeit umspringt.

Ausdruck, was muss ich hier beachten?

Gelegentlich kommt es ja mal vor, dass man einen Ausdruck machen muss. Eigentlich immer nur dann, wenn man einen Verstoß dokumentieren muss.

Grundsätzlich gilt hier aber: Das Thermopapier ist, sofern Ihr es nicht selbst bezahlen müsst, Eigentum der Firma. Somit auch das, was darauf gedruckt wurde. Und auch der Grund ist in erster Linie egal, weshalb man einen Ausdruck gemacht hat.

So ein Ausdruck muss 28 Tage mitgeführt werden, wenn dieser zur Dokumentation bei Verstößen oder im Falle der 15-Tagesfrist, wenn die neue Fahrerkarte bisher nicht angekommen ist.

UPDATE

Seit dem 31.12.2024 gilt eine Mitführungspflicht von 56 Tagen.

Es besteht aber ein Anspruch einer Kopie der gemachten Ausdrucke!

Wer ist für die Aufbewahrung der Fahrerkarte verantwortlich?

Die Fahrerkarte ist und bleibt Eigentum des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde. Daher ist auch nur er allein für die sichere Aufbewahrung verantwortlich. D. h. ein achtloses liegen oder das auch immer wieder gern genommene »Im Tacho stecken lassen«, oder aber auch dem Chef zur Aufbewahrung überlassen, fällt nicht unter den Begriff sichere Aufbewahrung.

Sollte hier ein anderer die Karte dann verwenden, so stellt dies ein strafrechtlicher Missbrauch dar, für den auch der Eigentümer der Karte unter Umständen haften muss.

Fahrerkarte der nächsten Generation

Seit dem 15.06.2019 gibt es den sog. intelligenten Fahrtenschreiber. Dieser zeichnet nicht nur die Lenk- und Ruhezeiten auf, oder die anderen Zeiten wie Pause, Arbeits- und Bereitschaftszeit, sondern auch per GPS zu Beginn, Ende und alle 3 Stunden den Standort des Fahrzeuges auf. Klar, die Verstöße werden auch weiterhin protokolliert.

Aber der neue Fahrtenschreiber macht auch eine neue Generation von Fahrerkarten notwendig. Sicher, man kann die alte Karte noch bis zum Ablauf der Karte mit dem neuen Tacho benutzen, jedoch sind dann auf der Karte nicht alle Daten verfügbar.

Denn zusätzlich zur Position des Fahrzeuges müssen auch noch andere Daten gespeichert werden, wenn die Fahrzeit mehr als 3 Stunden beträgt:

  • Datum und Uhrzeit, wenn die ununterbrochene Lenkzeit des Karteninhabers 3 Stunden übersteigt
  • Position des Fahrzeuges
  • GNSS-Genauigkeit, Datum und Uhrzeit der Feststellung der Position

Genau genommen muss die Fahrerkarte insg. 252 Datensätze speichern können.

Die Fahrerkarten der zweiten Generation erkennt man am G2 unten links auf der Vorderseite der Karte.

Nachfolgende Informationen gelten NUR für die Dauer der Corona-Pandemie!

Sie stehen aber auch für später als Recherche Informationen weiterhin zur Verfügung

Fahrerkarten beantragen in Coronazeiten

Eines vorweg, die Art und Weise, wie eine neue Fahrerkarte beantragt werden muss, kann von Region zu Region unterschiedlich sein!

Bei uns hier im Hochsauerlandkreis läuft das aktuell so, dass man ein Formular zugeschickt bekommt. Dieses füllt man aus, klebt ein Passfoto rein, überweist 46 Euronen auf das Konto der Kreissparkasse und erhält innerhalb kürzester Zeit seine Fahrerkarte.

Führerschein

Ich will hier auch ganz kurz auf den Führerschein eingehen. Denn nicht immer haben wir ja alle die gleichen Ablaufzeiten und müssen alle gleichzeitig zum Amt rennen. 🙂

Normalerweise müssen wir alle 5 Jahre unsere 5 Weiterbildungen nachweisen, damit wir den Führerschein verlängert bekommen.

Wegen Corona geht das momentan nicht. Das weiß auch die EU und unsere Regierung. Daher wurde, wie 2020 auch, seitens der EU wieder die Möglichkeit der Verlängerung ohne Weiterbildungsnachweise gewährleistet.

Die Dokumente, die im Zeitraum vom 01.09.2020 – 30.04.2021 auslaufen, können ohne Nachweise um weitere 7 Monate verlängert werden.

Aber ACHTUNG! Die EU-Mitgliedsstaaten KÖNNEN diese Optionen übernehmen. Müssen Sie aber nicht. Vom BMVI ist bislang noch keine Äußerung dazu gekommen. Nachfrage ist aber raus 🙂

Hilfstransporte

Aufgrund des Krieges in der Ukraine, gibt es viele Hilfstransporte, die an die Polnisch / Ukrainische Grenzen gehen. Doch welche Regelungen gelten da? Einfach Tacho auf Out stellen und abgeht die Luzi? Oder muss man doch die Karte stecken?

Was steht eigentlich dazu in der VO561/2006/EG? Der Artikel 3 Buchstabe d sagt:

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

d) Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;

Heißt also: Wenn der Hilfstransport nicht gewerblich ist, also wenn der Unternehmer nicht wie üblich für den Transport bezahlt wird, fällt man als Fahrer nicht unter die Lenk- und Ruhezeiten und benötigt somit keine Fahrerkarte einzulegen.

Fahrerkarten Typ 1 oder 2?

Digitaler Fahrtenschreiber neue Generation
Digitaler Fahrtenschreiber

Dem einen oder anderen wird vielleicht aufgefallen sein, dass wenn man einen Ausdruck von der Fahrerkarte machen möchte, gefragt wird, ob die Fahrerkarte von Typ 1 oder 2 ist. Das hat etwas mit den neuen Fahrtenschreibern zu tun, die seit dem 01.07.2020 vorgeschrieben sind.

Diese Fahrtenschreiber zeichnen nicht nur, wie vorangegangene Versionen, Deine Fahrzeit und sonstige eventuellen Fehltritte auf, sondern speichern auch zu Beginn und Ende des »Tages« so wie alle 3 Stunden den jeweils zu dem Zeitpunkt festgestellten Standort des Fahrzeuges auf. Diese Standorte werden bei einer Fahrerkarte Typ 2 ebenfalls auf selbiger gespeichert.

Woran erkenne ich, welche Karte ich habe?

Unten links auf der Karte steht entweder G1 oder G2. In Zukunft werden alle nur noch Karten dieses Typs haben. Daher werden die Kontrollorgane immer wissen, wann ihr wo gewesen seid. Klar, Start und Ende Eures Arbeitstages ebenfalls. Und diese Art Fahrtenschreiber werden wir ab etwa Sommer 2025 in allen Fahrzeugen haben.

Fahrerkarte der 2ten Generation
Fahrerkarte der zweiten Generation

Es müssen auch Bestandsfahrzeuge auf die zu dem Zeitpunkt aktuelle Version des Fahrtenschreibers umgerüstet werden. Und ja, auch hier gibt es wieder Ausnahmen.

Vielleicht noch was, zur erneuerung der Fahrerkarte. Den ein oder anderen wird es geben, der nicht alles gleichzeitig neu beantragen kann (Führerschein, Fahrerkarte, Bescheinigung 95). Jetzt könnte man auf die glorreiche Idee kommen und die Fahrerkarte als gestohlen, verloren oder sonst was zu melden. Im Falle des „Ich hab’ die Fahrerkarte verloren“ kann ich nun aus eigener Erfahrung berichten: Der Hochsauerlandkreis (denke mal andere Behörden ebenso), schickt einen zum Notar zwecks eidesstattlicher Versicherung, dass die Fahrerkarte auch wirklich verloren ist. Der Notar ist nicht billig. Es kann auch sein, dass zufällig ein Beamter im Haus ist, der ebenfalls diese Erklärung beglaubigen darf. Kostenpunkt hier: 40 Euro + noch mal 43 Euro für die neue Fahrerkarte. Führerschein, Passfotos und Bescheinigung für die 95 haben mich bereits knapp 100 Euro gekostet. Waren dann alles in allem 183 Euro, die ich zahlen durfte.

Du hast Fragen, Anregungen oder Kritik? Schreib mir eine E-Mail: ue.golbsnaitsirhc@ofni