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Änderungen der Ferienreiseverordnung

Erstellt am: 26/06/2025 - Lesezeit: 3 Minuten

Die Ferienreiseverordnung wurde im Juni 2025 durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung angepasst. Diese Änderung wurde am 26. Juni 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 27. Juni 2025 in Kraft. [1] [3]

Welche aktuellen Änderungen gibt es an der Ferienreiseverordnung

Wesentliche Inhalte der Änderung:

  • Die Änderung betrifft insbesondere die Paragrahen § 1 und § 2 der Ferienreiseverordnung. [3]
  • Die Ferienreiseverordnung regelt das sogenannte Ferienreise-Lkw-Fahrverbot: In der Ferienzeit dürfen Lkw über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung an Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August zwischen 7 und 20 Uhr bestimmte Autobahnen und Bundesstraßen nicht befahren [4]
  • Die aktuelle Änderung konkretisiert und aktualisiert die betroffenen Streckenabschnitte und kann weitere Anpassungen der Fahrverbotszeiten oder Ausnahmen enthalten. Details zu den geänderten Strecken und Regelungen sind im Bundesgesetzblatt einzusehen [1] [3]

Verfahren und Inkrafttreten

  • Die Änderung wurde am 13.07.2025 im Bundesrat beraten und beschlossen. [2]
  • Sie ist ab dem 27.02025 gültig [3]

Änderungen der Ferienreiseverordnung (Juni 2025)

Am 27. Juni 2025 tritt die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung in Kraft. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Anpassung der Verbotsstrecken (§ 1 Absatz 2)

  • A1 (Lfd. Nr. 1):

    • Neue Streckenbeschreibung:

      „vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück“

  • A7 (Lfd. Nr. 7):

    • Neue Streckenbeschreibung:

      „von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen“

2. Erweiterung der Ausnahmen (§ 2 Absatz 1)

  • Nr. 3:
    Ausnahme für Fahrzeuge des Katastrophenschutzes erweitert auf

    „Zivil- und Katastrophenschutzes“

  • Nr. 4:
    Ausnahme für die Bundeswehr umfasst nun auch

    „von der Bundeswehr beauftragte gewerbliche Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse“

  • Nr. 5:
    Ausnahme für Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten, der EU-Mitgliedstaaten und weiterer verbündeter Streitkräfte umfasst nun auch

    „von diesen Truppen beauftragte gewerbliche Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse“

Ab wann gilt die Ferienreiseverordnung und welche Autobahnen sind betroffen?

Die Ferienreiseverodnung gilt vom 01.07.2025 - 31.08.2025 Samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Fahrzeuge ab 7,5 mit und ohne Anhänger.

Und auf welchen Strecken?

Nachfolgende Tabelle zeigt die betroffenen Streckenabschnitte:

Autobahn/Bundesstraße Geltungsbereich
A1 Kreuz Köln-West – Leverkusen-West – Wuppertal – Kamener Kreuz – Münster – AS Lohne/Dinklage
A2 Kreuz Oberhausen – Kreuz Bad Oeynhausen
A3 Kreuz Oberhausen – Köln-Ost, Mönchhof Dreieck – Frankfurter Kreuz – Kreuz Nürnberg
A5 Darmstädter Kreuz – Karlsruhe-Süd, Offenburg – Dreieck Neuenburg
A6 Schwetzingen-Hockenheim – Kreuz Nürnberg-Süd
A7 Schleswig/Jagel – Hamburg-Schnelsen-Nord, Soltau-Süd – Göttingen-Nord, Dreieck Schweinfurt/Werneck – Kreuz Biebelried – Kreuz Ulm/Elchingen – Dreieck Allgäu – Bundesgrenze Füssen
A8 Dreieck Karlsruhe – München-Obermenzing, München-Ramersdorf – Bad Reichenhall
A9/E51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Potsdam) – München-Schwabing
A10 Berliner Ring (mit Ausnahmen: Spandau–Havelland–Oranienburg und Spreeau–Werder)
A45 Dortmund-Süd – Westhofener Kreuz – Gambacher Kreuz – Seligenstädter Dreieck
A61 Kreuz Meckenheim – Kreuz Koblenz – Dreieck Hockenheim
A81 Stuttgart-Zuffenhausen – Gärtringen
A92 München-Feldmoching – Oberschleißheim, Kreuz Neufahrn – Erding
A93 Dreieck Inntal – Reischenhart
A99 Dreieck München Süd-West – Kreuz München-West – Allach – Feldmoching – Nord – Ost – Süd – Eschenried
A215 Dreieck Bordesholm – Blumenthal
A831 Stuttgart-Vaihingen – Kreuz Stuttgart
A980 Kreuz Allgäu – Waltenhofen
A995 Sauerlach – Kreuz München-Süd
B31 Stockach-Ost (A98) – Sigmarszell (A96)
B96/E251 Neubrandenburger Ring – Berlin

Kleiner Tipp: Wer ohnehin schon eine Sondergenehmigung hat, kann sich ggf. durch Zahlung einer extra Gebühr von diesem Streckenverbot ausschließen lassen.

Noch ein Hinweis Das reguläre Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW hingegen ist hiervon nicht betroffen. Es gilt weiterhin bundesweit auf allen Straßen und ist nicht auf bestimmte Strecken begrenzt!


Quellen


Ich bin ein aktiver Berufskraftfahrer in zweiter Generation. Ich übe diesen Job nun seit Mitte der 1990er Jahre aus und habe in der Zeit viele verschiedene Bereiche des Transportsektors durchlaufen. Darunter waren auch kurze Abstecher in die Disposition, Lager, Fuhrparkleitung. Auf dieser Seite gebe ich lediglich meine eigene Meinung wieder. Diese muss nicht immer richtig sein. Daher empfehle ich bei rechtlichen Themen grundsätzlich immer den Gang zu einem entsprechenden Anwalt.

 

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