Wir kennen alle das Problem. Am Ende der Lenkzeit findet man häufig keinen Parkplatz. Der Gesetzgeber ist da knallhart und Gerichte sagen auch immer wieder, dass man rechtzeitig eine geeignete Parkmöglichkeit suchen muss.
Was genau mit rechtzeitig gemeint ist, weiß ich auch nicht und entgegen meinem alten Beitrag zu diesem Thema will ich hier mit dem Mythos aufräumen, es gäbe da eine Ausnahme für ebendiesen Fall, dass man keinen Parkplatz findet.
Genauer gesagt, geht es hier um Artikel 12 der VO 561/2006/EG. Den Artikel, der es euch erlaubt, in einer Ausnahmesituation von ebendieser EU-Verordnung abzuweichen, damit man noch einen sicheren und geeigneten Halteplatz für die tägliche Ruhezeit oder Lenkzeitunterbrechung findet.
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.Wir brauchen hier auch nicht darüber zu reden, dass die Parkplatzsituation in Deutschland für den Arsch ist. Zu viele Lkws für zu wenige Parkplätze. Und nein, die Bahn ist oftmals keine Alternative.
In meinem alten Artikel hatte ich geschrieben, dass man Artikel 12 als Ausnahme dafür nehmen konnte, wenn man keinen Parkplatz findet. Das ist falsch. Denn jeder weiß heute, dass Parkplätze Mangelware sind und es eben nicht mehr eine Ausnahme ist, wenn man ebendieses begehrte Gut nicht findet. Auch wenn ich es in dem alten Artikel hinterher noch korrigiert habe, lesen die wenigsten einen Text bis zum Schluss. Daher hier mal die neue, korrekte Fassung.
Ausnahmen in diesem Falle sind solche Ereignisse, die man selbst oder der Dispo, der Chef nicht einplanen kann. Staus, Vollsperrungen durch Unfälle etc.
Dass man auf der gefahrenen Route ggf. keinen Parkplatz findet, ist somit im Vorfeld einzuplanen.
Ähm … Ja, das ist fast korrekt. Laut den Änderungen, die mit dem Mobilitätspaket 2018 kamen, darf man nun zum »Wochenende« (bildlich gesprochen) die Lenkzeit um eine oder auch um 2 Stunden verlängern, damit man noch nach »Hause« kommt. Also dahin, wo der LKW sein Zuhause hat. Aber auch das nur dann, wenn ein unvorhersehbares Ereignis einem einen Strich durch die Rechnung gemacht hat, es innerhalb der regulären Fahrzeit bis zum Betriebsgelände der Spedition zu schaffen. Oder halt auch, wenn Ihr den LKW grundsätzlich vor der Haustüre stehen habt.
Damit jetzt nicht der eine oder andere Dozent für die 95 gleich wieder eine Herzattacke bekommt, weil ich zum Wochenende geschrieben habe: Damit ist die Wochenruhezeit gemeint, die ich unabhängig von einem bestimmten Wochenabschnitt einlegen kann.
Ich denke, damit habe ich der Richtigstellung Genüge getan. Ein Regelfall, wie fehlende Parkplätze, ist keine Ausnahme nach Artikel 12 der VO 561/2006/EG.
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